LSDB-G Teil 4:
Die Strafbestimmungen des § 7i Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) stellen Verwaltungsübertretungen dar, die durch die zuständige Kontrollbehörde zur Anzeige gebracht werden.
Welche Verwaltungsstrafen werden verhängt?
Die Strafbestimmungen wurden nachgeschärft. Die Höhe der Verwaltungsstrafen beträgt:
TATBESTAND | STRAFHÖHE JE ARBEITNEHMER ERSTMALIG |
STRAFHÖHE JE ARBEITNEHMER WIEDERHOLUNGSFALL |
1. ENTSENDEMELDUNG | ||
falsche / unvollständige / verspätete Meldung | € 500 bis € 5.000 | € 1.000 bis € 10.000 |
nicht bereit halten / nicht zugänglich machen / nicht übermitteln der Meldung | € 500 bis € 5.000 | € 1.000 bis € 10.000 |
Verweigerung der Einsichtnahme durch die Behörde | € 1.000 bis € 10.000 | € 2.000 bis € 20.000 |
2. MELDUNG / BEWILLIGUNG GRENZÜBERSCHREITENDE ÜBERLASSUNG | ||
falsche / unvollständige / verspätete Meldung | € 500 bis € 5.000 | € 1.000 bis € 10.000 |
nicht bereit halten / nicht zugänglich machen der Unterlagen | € 500 bis € 5.000 | € 1.000 bis € 10.000 |
Beteiligung an einer unzulässigen grenzüberschreitenden Überlassung | € 1.000 bis € 5.000 | € 2.000 bis € 20.000 |
3. LOHNUNTERLAGEN | ||
nicht bereit halten der Unterlagen (höchstens 3 Arbeitnehmer) | € 1.000 bis € 10.000 | € 2.000 bis € 20.000 |
nicht bereit halten der Unterlagen (mehr als 3 Arbeitnehmer) | € 2.000 bis € 20.000 | € 4.000 bis € 50.000 |
Verweigerung der Einsichtnahme in die Unterlagen | € 1.000 bis € 10.000 | € 2.000 bis € 20.000 |
nicht Übermittlung der Unterlagen | € 500 bis € 5.000 | € 1.000 bis € 10.000 |
4. UNTERENTLOHNUNG | ||
Unterentlohnung (höchstens 3 Arbeitnehmer) | € 1.000 bis € 10.000 | € 2.000 bis € 20.000 |
Unterentlohnung (mehr als 3 Arbeitnehmer) | € 2.000 bis € 20.000 | € 4.000 bis € 50.000 |
Wer macht die Lohnkontrollen?
Als Kontrollorgan wird tätig:
- das Kompetenzzentrum der Wiener Gebietskrankenkasse im „Inlandsbereich“ (bei Unternehmen, die Mitarbeiter beschäftigen, die in Österreich sozialversichert sind)
- die Finanzpolizei im „Auslandsbereich“ (bei Entsendungen oder Arbeitskräfteüberlassungen, bei denen die Arbeitnehmer nicht in Österreich sozialversichert sind) und
- die Bauarbeiter-Urlaub- und Abfertigungskasse (BUAK) im Baubereich.
Die Strafanzeige
Die Sachverhaltsermittlung findet meist im Rahmen einer GPLA statt. Der Prüfbericht mit den Feststellungen wir dann an das Kompetenzzentrum der Wiener Gebietskrankenkasse weitergeleitet. Diese erstattet dann Anzeige bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft. Die Anzeige hat folgende Angaben zu enthalten:
- Zuständigkeit der Behörde (= Tatort)
- Daten des Arbeitgebers
- Tatzeitpunkt
- Höhe des Mindestentgelts
- Höhe des gezahlten Entgelts
- Entgeltdifferenz
- Zeitraum der Unterentlohnung
- Tätigkeit des Arbeitnehmers und Dauer der Tätigkeit
- geleistete Arbeitszeit
Der Strafbescheid
Das Kompetenzzentrum hat das zuständige Finanzamt über die Anzeige zu informieren. Das Finanzamt nimmt dann die Nachverrechnung der Abgaben vor. Über den Strafbescheid wegen Unterentlohnung ist der Dienstnehmer zu informieren. Das Schreiben hat folgendes zu umfassen:
- Information, dass ein Strafbescheid erlassen wurde
- Information zum Tatzeitraum
- Information, dass der Entgeltanspruch auch zivilrechtlich einklagbar ist.
Gerne unterstützen wir Sie mit einem „Payroll Check“ Ihrer Personalverrechnung. Dieser Check beinhaltet die Überprüfung der kollektivvertraglichen Einstufung Ihrer Mitarbeiter sowie der Vollständigkeit der erforderlichen Lohnunterlagen.
Bei Interesse melden Sie sich bitte bei Tomislav Stipic unter t.stipic@artus.at.
Lesen Sie in unserem nächsten Teil der ARTUS-Blogserie alles zur „Nachsicht von der Anzeige“!