Im Rahmen der Überprüfung der subjektiven Neugründereigenschaft für die Erlangung der Begünstigungen nach dem NeuFöG ist unter anderem darauf zu achten, ob im Falle einer neugegründeten Kapitalgesellschaft der bzw. einer der Gesellschafter innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Zeitpunkt der Neugründung nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich tätig war.
Sollte der Gesellschafter bzw. einer der Gesellschafter bereits bei Kapitalgesellschaften über 50% beteiligt gewesen sein, ist dieser Sachverhalt genauso schädlich für die Erlangung der Begünstigungen nach dem NeuFöG, wie die Tätigkeit des Gesellschafters bzw. einer der Gesellschafter in der Position als Geschäftsführer bei mindestens 25%iger Beteiligung an der Kapitalgesellschaft.
Unschädlich für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Erlangung der NeuFöG Begünstigungen ist hingegen die bisherige Tätigkeit als Geschäftsführer ohne bzw. unter 25%iger Beteiligung bei bereits bestehenden Kapitalgesellschaften.