Das sog. „SV-Stundungspaket“ hat den Nationalrat passiert. Ein Abänderungsantrag zum 2. FORG (Finanz-Organisationsreformgesetz) bringt Änderungen im Bereich der Stunden offener SV-Beiträge:
- Die von der ÖGK gestundeten Beiträge für Februar, März und April 2020 sind spätestens Anfang 2021 zu bezahlen. Wenn dies aus Gründen der Unternehmensliquidität nicht möglich ist, kann die Bezahlung in 11 Raten beantragt werden. Verzugszinsen fallen nicht an.
- Für die SV-Beiträge für Mai bis Dezember 2020 gilt: Auf Antrag können bis zu drei Monate Stundungen und Ratenzahlungen bis längstens 2021 gewährt werden. Eine Nachsicht der Verzugszinsen ist möglich.
Achtung Sonderregelung bei Bezug von Förderungen und Beihilfen: die SV-Beiträge für DienstnehmerInnen, für die Förderungen bzw. Beihilfen gewährt werden, sind im zweitfolgenden Monat nach Auszahlung der Beihilfen verzugszinsenfrei zu bezahlen. Diese Regelung betrifft Kurzarbeit, Risikofreistellung oder Absonderung nach dem Epidemiegesetz, für die Dienstgeber Kurzarbeitsbeihilfe bzw. einen Ersatz der Lohnkosten erhalten.
Beispiel: ein Dienstgeber erhält im Mai die Kurzarbeitsbeihilfe für März, so sind die SV-Beiträge bis zum 15. Juli fällig.
Bei Fragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung (info@artus.at).