Wie im Vortrag zum Ministerrat am 6. Oktober 2021 bereits vorweggenommen wurde, sollen Einkünfte iZm Kryptowährungen künftig als Einkünfte aus Kapitalvermögen besteuert werden. Im Zuge der ökosozialen Steuerreform würden so sämtliche nach 28. Februar 2021 angeschafften Krypto-Coins keine Spekulationseinkünfte mehr darstellen, sondern als Kapitalvermögen gem § 27b EStG besteuert werden. Eine Unterscheidung zwischen laufenden Erträgen („Früchte“; § 27b (2) EStG) und realisierten Wertsteigerungen (§ 27b (3) EStG) ist dabei vorgesehen. Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich zum besonderen Steuersatz iHv EUR 27.5% und soll weiters als KESt von einem inländischen Schuldner / Dienstleister einbehalten und abgeführt werden.
Die angedachte Regelung und Subsumtion des Kryptowährungstatbestandes unter die Einkünfte aus Kapitalvermögen scheint angesichts der dafür bereits vorliegenden Regelungen und der technischen Nutzbarkeit laut Gesetzgeber sinnvoll iSd Verwaltungsökonomie. Weiters soll auch der Verlustausgleich gem § 27 (8) EStG für Einkünfte aus Kapitalvermögen ausgeweitet werden, sodass bei Einkünften aus Kryptowährungen die Verlustverrechnung mit anderen Kapitaleinkünften, auf die der Sondersteuersatz anwendbar ist Sparbuchzinsen und Stiftungszuwendungen ausgenommen), möglich ist.
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