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Überblick zu wesentlichen Bestimmungen aus dem EStR Wartungserlass 2021

Recht & Steuern
date icon 14. Juni 2021

Anfang Mai hat das BMF den finalen EStR Wartungserlass 2021 veröffentlicht und damit die Einkommensteuerrichtlinien 2000 aktualisiert. Zahlreiche gesetzliche Neuerungen, BMF-Informationen und Judikatur wurden darin verarbeitet und umfassen ua die folgenden Themen:

  • Darstellung der Kleinunternehmerpauschalierung ab Veranlagung 2020,
  • Steuerthemen iZm der Corona-Pandemie wie Förderungen oder Verlustrücktrag
  • steuerbilanzielle Neuerungen für 2020
  • pauschale Rückstellungen und Wertberichtigungen sowie
  • beschleunigte bzw degressive Abschreibung.

Im vorliegenden Artikel sollen einige wesentliche Neuerungen dargestellt werden, die iZd umfassenden Wartungserlasses 2021 in die Einkommensteuerrichtlinien implementiert wurden.

Steuerliche Behandlung von COVID-19-Hilfsinstrumenten

  • Bei steuerfreien Zuwendungen ist bei einem unmittelbaren Betriebsausgabenzusammenhang das Abzugsverbot gem § 20 Abs 2 EStG zu beachten. Dieses findet etwa beim Fixkostenzuschuss und dem Verlustersatz Anwendung. Der Kürzungsbetrag ergibt sich dabei aus dem gewährten Zuschuss, der auf die einbezogenen Aufwendungen anteilig aufzuteilen ist. Wenn der zu kürzende Aufwand und der Zuschuss nicht demselben Veranlagungsjahr zuzuordnen sind, gilt die Zuschussgewährung als rückwirkendes Ereignis iSd § 295a BAO; eine Bescheidänderung ist möglich.
  • Zuschüsse, die Umsätze ersetzen, sind steuerpflichtig. Das betrifft etwa den Lockdown-Umsatzersatz oder Lockdown-Zuschüsse der COFAG. Der Zuschuss bzw die Zuwendung ist in diesem Fall dem Jahr zuzuordnen, für das der Anspruch besteht. Liegen die Voraussetzungen für den Zuschuss vor und wird dieser bis zur Jahresabschlussaufstellung beantragt bzw nach Aufstellung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit beantragt werden, wird die Zuschussgewährung für Bilanzierer und Einnahmen-Ausgaben-Rechner im anspruchsbegründenden Jahr steuerlich wirksam.
  • Weitere COVID-19-Förderinstrumente, die iZd Wartungserlasses Eingang in die Einkommensteuerrichtlinien fanden sind etwa die COVID-19-Investitionsprämie (keine Betriebseinnahme) sowie der Ausfallbonus, bestehend aus einem Vorschuss auf den FKZ 800.000 (steuerfrei und Erfassung erst im Zeitpunkt der Verrechnung mit dem FKZ 800.000, wobei bei der Aufwandskürzung nach § 20 (2) EStG auf die durch den FKZ 800.000 (anteilig) ersetzen Fixkosten abzustellen ist) und einen Ausfallsbonus ieS (steuerpflichtig).

Degressive Abschreibung und beschleunigte Gebäude-AfA

  • Für nach dem 30. 6. 2020 angeschaffte / hergestellte Wirtschaftsgüter ist eine degressive Abschreibung möglich. Diese erfolgt nach einem fixen Prozentsatz von max. 30%, der auf den jeweiligen (Rest)Buchwert anzuwenden ist. Bei der erstmaligen Berücksichtigung ist der AfA-Satz innerhalb des Höchstausmaßes von 30% frei wählbar und danach unverändert fortzusetzen. Im Einklang dazu, dass es sich hierbei um ein Wahlrecht handelt, ist auch der Wechsel zur linearen Abschreibung jeweils zu Beginn eines Wirtschaftsjahres möglich. Halbjahresabschreibungen sind zu berücksichtigen.
  • Die beschleunigte AfA ist für Gebäude möglich, die nach dem 30. 6. 2020 angeschafft bzw hergestellt wurden. Im Jahr der erstmaligen Berücksichtigung beträgt die AfA von den Anschaffungs- oder Herstellungskosten maximal das Dreifache des jeweiligen Prozentsatzes gem § 8 (1) EStG (dh 7,5% bzw 4,5%) und im folgenden Jahr höchstens das Doppelte (5% bzw 3%). Die Halbjahresabschreibung bleibt unberücksichtigt. Wurde eine kürzere Nutzungsdauer nachgewiesen, steht nach BMF-Ansicht jedoch keine beschleunigte Abschreibung zu. Dasselbe gilt zB bei im Vorhinein ohne Nachweise zugrunde gelegten Nutzungsdauern oder bei Gebäuden, die nicht in Massivbauweise errichtet wurden.

Kleinunternehmerpauschalierung

Im Wesentlichen handelt es sich bei der Kleinunternehmerpauschalierung um eine vereinfachte Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, welche selbstständige Einkünfte gem § 22 EStG (ausgenommen Einkünften aus einer Tätigkeit als Gesellschafter gem § 22 Z 2 zweiter TS EStG, als Stiftungsvorstand oder Aufsichtsratsmitglied) oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 23 EstG) voraussetzt.

In den Veranlagungsjahren 2020 und 2021 unterscheidet sich die Kleinunternehmerpauschalierung ua hinsichtlich der folgenden Punkte:

Fazit

Mit dem umfassenden Wartungserlass 2021 hat der Gesetzgeber nun die weitreichenden COVID-19-Maßnahmenpakete sowie aktuelle Judikatur und BMF-Informationen der letzten Monate in die Einkommensteuerrichtlinien eingearbeitet. Es ist zu begrüßen, dass so zahlreiche fragliche und in der Literatur umstrittene Auslegungsfragen seitens des BMF klargestellt wurden.

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