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Übertragung des Grundstücks mit „altem“ Einheitswert

Immobilien
date icon 07. Juni 2016

Werden Grundstücke im Rahmen von Umgründungsvorgängen übertragen, kann noch bis 30.09.2016 zwischen der neuen und der alten Rechtslage gewählt werden. Führt die alte Rechtslage zu einer niedrigeren Belastung durch die Grunderwerbsteuer, ist es notwendig, noch in diesem Jahr eine Planung der Rechtsform in Betracht zu ziehen.

Seit 1.1.2016 gilt das neue Grunderwerbsteuergesetz. Es kam zu einer Neuregelung der Bemessungsgrundlage und des Tarifs. Die Höhe des Steuersatzes steht nun in Abhängigkeit eines entgeltlichen, teilentgeltlichen oder unentgeltlichen Übertragungsvorgang.

Bei allen unentgeltlichen Erwerbsvorgängen wird der sogenannte Stufentarif angewendet:  Demnach müssen für die ersten € 250.000 0,5 % und für die nächsten € 150.000 2 % an Grunderwerbsteuer entrichtet werden; darüber hinaus sind 3,5 % an Grunderwerbsteuer zu entrichten. Als Bemessungsgrundlage wird hierbei stets der Grundstückswert herangezogen. Im Rahmen entgeltlicher Vorgänger muss der Wert der Gegenleistung als  Bemessungsgrundlage samt einem Steuersatz von 3,5 % verwendet werden. Teilentgeltliche Vorgänge müssen sowohl in einen entgeltlichen als auch in einen unentgeltlichen Vorgang aufgeteilt werden.

Erwerbsvorgänge im Rahmen des Umgründungsteuergesetzes
Bei Erwerbsvorgängen, die nach dem Umgründungssteuergesetz durchgeführt werden, besteht die Option, eine Begünstigung in Anspruch zu nehmen. Als Bemessungsgrundlage dient hier der Grundstückswert, als Steuersatz werden 0,5 % herangezogen. Für Übertragungsvorgänge im Rahmen von Umgründungen diente der zweifache Einheitswert als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bis zum 31.12.2015. Im Normalfall liegt dieser unter dem Grundstückswert. Hierfür beträgt der Steuersatz 3,5 %.

In der Regel wird die alte Rechtslage betreffend Einheitswerte (mit Ausnahme bei land- sowie forstwirtschaftlich gewidmeten Grundstücken) nicht mehr verwendet. Geschieht eine Grundstücksübertragung im Zuge von Umgründungsvorgängen gemäß dem Umgründungssteuergesetz, existiert bis 30.09.2016 folgende Option: die Wahl zwischen der alten und der neuen Rechtslage.

Ist die Umgründung aus gesamtsteuerlicher Sicht vorteilhaft?
Falls die alte Rechtslage zu einer günstigeren Belastung durch Grunderwerbsteuer aufgrund der Einheitswerte führt, ist es empfehlenswert, noch in diesem Jahr eine Planung der Rechtsform unter die Lupe zu nehmen. Ist hingegen eine Umgründung aus gesamtsteuerlicher Perspektive von Nutzen, ist dies im Rahmen der Gesamtumstände im jeweiligen Einzelfall stets zu prüfen. Wir stehen Ihnen jederzeit beratend zur Seite (info@artus.at)!

Achtung: Es ergaben sich im Rahmen der Steuerreform 2015/2016 für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke keine Abänderungen. Aus diesem Grund wurden Übertragungen von diesen Grundstücken in den oben erwähnten Erläuterungen nicht in Betracht gezogen.

Wolfgang Schmid
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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