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UFS: Geschäftsführung einer inländischen Kapitalgesellschaft aus dem Ausland führt zu beschränkter Steuerpflicht des Geschäftsführers in Österreich!

International
date icon 28. Juni 2012

Sachverhalt
Ein in Kroatien ansässiger Geschäftsführer einer österreichischen GmbH bezog für seine Tätigkeit ein Geschäftsführergehalt von der GmbH (Einkünfte aus selbstständiger Arbeit). Allerdings hatte der Steuerpflichtige im betreffenden Zeitraum weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich. Die zur Geschäftsführung erforderlichen Informationen erhielt der Geschäftsführer in seinen Büroräumen in Kroatien, von wo er auch seine Weisungen erteilte und erforderliche Schritte setzte. Der UFS hatte zu beurteilen, ob die Bezüge in Österreich der Steuerpflicht unterliegen.

Entscheidung des UFS
Das Geschäftsführerentgelt unterliegt der beschränkten Steuerpflicht in Österreich, da der wirtschaftliche Erfolg, der im Ausland ausgeübten Tätigkeit, unmittelbar der österreichischen Volkswirtschaft zu dienen bestimmt ist. Nach einer Rechtsprechung des VwGH stellt die Tätigkeit eines Geschäftsführers einer Kapitalgesellschaft, deren Sitz im Inland ist, stets eine inländische Verwertung dar.
Auch wenn der Entschluss für die einzelnen Weisungen im Ausland gefasst wurde, gilt die Ausübung der Tätigkeit erst als vollendet, wenn die Weisung am Sitz der GmbH im Inland zugeht und somit die Tätigkeit des Geschäftsführers als am Ort des Sitzes der Gesellschaft persönlich ausgeübt anzusehen ist. Der Geschäftsführer unterliegt somit der Steuerpflicht in Österreich.

Exkurs – DBA Deutschland und OECD-Musterabkommen
Artikel 16 Abs 2 des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Österreich regelt das Besteuerungsrecht von Aufsichtsrats- und Geschäftsführervergütungen. Gemäß dieser Zuteilungsregel steht jenem Staat das Besteuerungsrecht zu, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat (nicht wo der GF tätig wird). Das DBA-Deutschland enthält somit eine spezielle bzw. erweiterte Einkünftezurechnung.

Das OECD-Musterabkommen hingegen erfasst im Artikel 16 nur Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates (nicht Geschäftsführer). Dabei handelt es sich um Organe, die nur an internen Willensbildungs- und Entscheidungsprozessen teilnehmen. Demnach fällt der Bezug von Geschäftsführer-Gehältern unter Artikel 15 OECD-MA und somit hat der Tätigkeitsstaat (Ausübungsstaat) das Besteuerungsrecht auf die Gehälter. In diesem Fall sind aber wiederum die nationalen Vorschriften und Judikatur zu beachten, die eine „Ausübung“ der Tätigkeit am Sitz der Gesellschaft normieren können (vgl. oa. UFS-Judikat).

zum Nachlesen:
UFS Wien 11.10.2011, RV/2363-W/10
TAXguide 2011/51/2232
Wassermayer/Lang/Schuch, Doppelbesteuerung2 (2010)
Philipp/Loukota/Jirousek, DBA Kroatien32 (2011)

Wolfgang Dibiasi
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