Bisherige Verwaltungspraxis: Die Kosten der Kinderbetreuung für Kinder bis zum 10.Lebensjahr können seit 1.1.2009 mit bis zu 2.300 € als außergewöhnliche Belastung ohne Berücksichtigung eines Selbstbehaltes angesetzt werden. Der Umfang der Kinderbetreuungskosten wird in der Verwaltungspraxis eher weit ausgelegt und umfasst neben der unmittelbaren Betreuung auch Verpflegungskosten, Bastelbeiträge und Kosten der Nachmittags- und Ferienbetreuung, sofern die Kinder durch eine pädagogisch qualifizierte Person betreut werden. Neue Entscheidung UFS: In einer aktuellen Entscheidung des UFS (RV/0278-W/09 vom 25.11.2013) hat dieser nun im Gegensatz zur bisherigen Verwaltungspraxis entschieden, dass nur die Kosten für die unmittelbare Beaufsichtigung und Betreuung des Kindes als außergewöhnlich anzusehen sind. Dies gelte nicht für Kosten für im Kindergarten oder in der Schule verabreichtes Essen, da die Nahrungsaufnahme die Gesamtheit der Bevölkerung trifft und daher nicht außergewöhnlich ist. Bei Pauschalpreisen für Lern- und Feriencamps müsse daher auch der entsprechende Teil für die Beaufsichtigung herausgerechnet werden. zum Nachlesen: https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e100000s1&segmentId=a7eaa767-2e4c-43ef-af7a-3776262874e3