Bisher war es für vom 2. bzw 3. Lockdown direkt betroffenen Unternehmen möglich, einen Umsatzersatz für die Monate November bzw Dezember 2020 zu erhalten. Nicht jedoch berechtigt waren Zulieferer udgl, wenn sie nur indirekt betroffen waren.
Auch diese sollen ab Ende Jänner 2021 die Möglichkeit bekommen, einen Umsatzersatz für die identen Zeiträume und in gleicher Höhe zu beantragen.
Zur Abgrenzung, ob ein Unternehmen zumindest indirekt von den Maßnahmen betroffen ist, sind folgende Kriterien zu prüfen:
- Umsatzzusammenhang mit betroffenen Unternehmen (muss mind 50% betragen) und
- Umsatzausfall von mehr als 40% gegenüber dem Vergleichsmonat in 2019
Ist das erfüllt, kann über FinanzOnline ab Ende Jänner 2021 ein Umsatzersatz im Ausmaß der (indirekten) Betroffenheit beantragt werden.
Ab einem Ersatz von 5.000 € ist hierfür zwingend eine Bestätigung durch einen Steuerberater vorgesehen, wobei wir Sie natürlich gerne unterstützen!