Laut Begutachtungsentwurf des Abgabenänderungsgesetzes 2012 ergeben sich im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer folgende geplante Änderungen:
• Elektronische Rechnungen
Ab dem 1. Jänner 2013 sollen elektronische Rechnungen den Papierrechnungen gleichgestellt werden, ohne dass es wie bisher einer Signatur iSd Signaturgesetzes bedarf.
Die Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht, sofern Echtheit, Unversehrtheit und Lesbarkeit gewährleistet sind. Dies kann in Zukunft anhand eines innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens erreicht werden, durch das ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Leistung gegeben ist. Der Unternehmer kann das für ihn geeignete Verfahren selbst wählen.
So kann dies zum Beispiel durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit den vorhandenen Geschäftsunterlagen (zB Bestellung, Auftrag, Lieferschein) geschehen. Die Rechnungsprüfung ist durch Aufbewahrung geeigneter Unterlagen zu dokumentieren.
Wie bisher muss der Rechnungsempfänger der Verwendung elektronischer Rechnungen zustimmen.
• Vorsteuerabzug bei Unternehmen, die nach vereinnahmten Entgelten versteuern
In Zukunft soll Unternehmen unter einem Umsatz von € 2 Mio, die ihre Entgelte nach Vereinnahmung versteuern, erst bei Bezahlung ihrer Eingangsrechnungen der Vorsteuerabzug zustehen. Die bisherige Regelung, den Vorsteuerabzug schon bei Erhalt der Rechnung geltend machen zu können, fällt somit.
• „Normalwert“ als Steuerbemessungsgrundlage
Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen durch einen Unternehmer für außerbetrieblich motivierten Zwecke (familiäre Nahebeziehung, Gesellschafterstellung, Arbeitgeber-/Arbeitnehmer-Verhältnis, etc.) soll in Zukunft ein „Normalwert“ als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer verwendet werden. Hierfür wird zum Beispiel der Wert der Lieferung oder sonstigen Leistung vergleichbaren Geschäften des Unternehmers gegenübergestellt.
• Langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels
Hier soll zukünftig auch bei Vermietung an Privatpersonen das sogenannte Empfängerortprinzip gelten.
• Befreiungsbestimmungen für Gesundheitsberufe
Hier soll eine neue Formulierung vorgenommen werden, durch die klargestellt wird, dass Leistungen durch einen Angehörigen der im Gesetz genannten Berufgruppe nur befreit sind, wenn sie Umsätze aus Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin darstellen.
Derzeit liegt der Gesetzestext noch als Begutachtungsentwurf vor, die Frist für die Begutachtung endet am 16. August 2012.