Im Plenum des Nationalrats wurde kürzlich das Abgabenänderungsgesetz beschlossen, im Zuge dessen auch wesentliche Änderungen im Bereich der Umsatzsteuer vorgenommen wurden. Die Neuerungen bringen für KMUs wesentliche Verwaltungsvereinfachungen sowie positive Liquiditätseffekte mit sich. Weitere Änderungen durch das Gesetz finden Sie hier.
Folgende Änderungen wurden beschlossen:
Bislang entfiel für Unternehmer mit einem Vorjahresumsatz bis € 100.000 die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung, wenn die Vorauszahlung zur Gänze spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde oder sich für den Voranmeldezeitraum keine Vorauszahlung ergibt. Ab 2011 wird diese Grenze auf € 30.000 herabgesetzt.
Parallel dazu wird die Grenze (Vorjahresumsatz) für die vierteljährliche Umsatzsteuervoranmeldung von € 30.000 auf € 100.000 erhöht. Unternehmen mit Umsätzen zwischen € 30.000 und € 100.000 sind dann nur mehr zur Erstellung und Einreichung von vierteljährlichen Umsatzsteuervoranmeldungen verpflichtet.
Weiters wird die Grenze, bis zu der Kleinunternehmer, die keine Steuer zu entrichten haben, von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuerjahreserklärung befreit sind, von € 7.500 auf € 30.000 angehoben.
Zusammenfassend wird daher ab 2011 folgende Rechtslage gelten:
Vorjahresumsatz | UVA-Zeitraum | Verpflichtung zur UVA-Einreichung beim Finanzamt | Verpflichtung zur Abgabe einer USt-Jahreserklärung |
---|---|---|---|
kleiner 30 TEUR | vierteljährlich (falls UVA nach §21 Abs 1 UStG zu erstellen ist) |
nein | nein |
zwischen 30 TEUR und 100 TEUR | vierteljährlich | ja | ja |
über 100 TEUR | monatlich | ja | ja |
Sollten Sie Fragen zu den Änderungen haben, steht Ihnen das ARTUS-Team gerne zur Verfügung!