Der Ausbildungskostenrückersatz stellt in der Regel ein Entgelt für eine Sachleistung des Arbeitgebers dar und ist umsatzsteuerpflichtig.
Die unternehmensinterne oder vom Arbeitgeber verordnete Fortbildung der Arbeitnehmer (also die Weiterbildung im ausgeübten Beruf) ist überwiegend im Interesse des Arbeitgebers zu sehen. Bei Besuch des Arbeitnehmers von (internen oder externen) Fortbildungsbildungsveranstaltungen liegt kein Leistungsaustausch zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer und kein Eigenverbrauch vor. Es handelt sich in diesem Fall somit nicht um eine umsatzsteuerbare Leistung.
Wurde ein Ausbildungskostenrückersatz für die vom Arbeitgeber tatsächlich aufgewendeten Kosten wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor Ablauf der vereinbarten Frist vereinbart, so liegt ein umsatzsteuerbarer Leistungsaustausch vor. Der Ausbildungskostenrückersatz stellt daher ein Entgelt für eine Sachleistung des Arbeitgebers dar und ist umsatzsteuerpflichtig.
Dies ist darauf zurückzuführen, dass der Arbeitnehmer das erworbene Wissen (etwa die höhere Qualifikation) auch bei einem anderen Arbeitgeber verwenden kann bzw. die erworbene Qualifikation eine erfolgreiche Arbeitssuche erleichtert. Somit kann auch ein überwiegendes Interesse des Arbeitnehmers an der Ausbildung, nach dem Ausscheiden aus dem Unternehmen angenommen werden. Für den ausgeschiedenen Dienstnehmer erhöht sich demzufolge die Rückzahlung von Ausbildungskosten um den Betrag der Umsatzsteuer.