Im Rahmen des Verkaufes der Patientenkartei muss beachtet werden, dass nur wenn der Arzt als Kleinunternehmer eingestuft werden kann, keine Umsatzsteuer für die Patientenkartei in Rechnung gestellt werden muss. Generelle Vorgehensweise bei Prüfung umsatzsteuerlicher Behandlung von Umsätzen Bei sämtlichen Lieferungen und Leistungen, die im Rahmen eines Unternehmens von einer Person getätigt werden, ist zu prüfen, ob die Leistung der Umsatzsteuer unterliegt. Wenn eine Umsatzsteuerpflicht besteht, ist des Weiteren zu ermitteln, ob die Leistung einer Steuerbefreiung gem. § 6 UStG unterliegt. Umsatzsteuerliche Behandlung der Einkünfte von Ärzten Ärztliche Leistungen sind unecht steuerbefreit, d.h. die Leistungen von Ärzten im Bereich der Humanmedizin im Rahmen ihrer Heilbehandlung an Patienten unterliegen der Umsatzsteuer, sind jedoch von der Umsatzsteuer nach § 6 UStG befreit. Nicht von der Umsatzsteuer befreit sind hingegen beispielsweise das Verfassen eines Fachartikels, Lehrtätigkeiten, bestimmte Leistungen im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Arbeitsmediziner oder die Lieferung von Kontaktlinsen sowie Schuheinlagen. Der Arzt muss daher für diese Leistungen, die mangels Steuerbefreiung der Umsatzsteuer unterliegen, Rechnungen mit Umsatzsteuer ausstellen. Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes Als Kleinunternehmer gem. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG wird ein Unternehmer, der im Inland sein Unternehmen betreibt und dessen Umsätze nach § 1 Abs. 1 Z 1 und 2 im Veranlagungszeitraum EUR 30.000 nicht überschreiten, bezeichnet. Ist der Arzt bzw. der Unternehmer ein Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes, besteht eine Steuerbefreiung, wodurch die Umsätze nicht mit Umsatzsteuer zu verrechnen sind. Hilfsgeschäfte, Geschäftsveräußerungen sowie bestimmte, der unechten Umsatzsteuerbefreiung unterliegenden Leistungen, wie etwa die „Kernleistungen“ eines Arztes, sind in die Kleinunternehmergrenze von EUR 30.000 Umsatz nicht mit einzubeziehen. Umsatzsteuer bei Vermietungstätigkeit Wenn ein Arzt zum Beispiel mit einer Vermietungstätigkeit zu Wohnzwecken die Kleinunternehmergrenze nicht überschreitet, kann er trotz sehr hohen umsatzsteuerbefreiten Umsätzen aus seiner ärztlichen Tätigkeit als Kleinunternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gelten. Für die Leistungen zu Wohnzwecken muss dann keine Umsatzsteuer in Rechnung gestellt werden und folglich keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden. Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag „Ist ein Ordinationsverkauf steuerpflichtig“. Ihre ARTUS-Berater stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite (info@artus.at).