Seit dem 1.1.2018 gibt es eine Änderung bezüglich der Umsatzsteuerpflicht für Unternehmen ohne Standort in der Schweiz.
Der früheren Rechtslage nach, wurden Unternehmen mit Sitz im Ausland in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig, wenn sie in der Schweiz steuerbare Leistungen von jährlich mindestens CHF 100.000 (Anfang 2018 etwa EUR 85) erbracht haben. Seit 1.1.2018 ist nun der weltweite Umsatz eines Unternehmens maßgeblich für die Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz. Dies hat zur Folge, dass eine Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz nun bereits ab einem Umsatz von CHF 1 entstehen kann.
Ausnahme: Leistungen, die am Ort des Empfängers steuerbar sind
Als Ausnahme bleiben weiterhin die Leistungen bestehen, die beim schweizerischen Empfänger der Bezugssteuer unterliegen. Der Schweizer Empfänger ist dabei verpflichtet, die entstandene Umsatzsteuer an den Fiskus abzuführen. Dies gilt unabhängig vom erreichten Umsatz des ausländischen Unternehmens.
Zu diesen Dienstleistungen zählen beispielsweise Leistungen in den Bereichen der Werbung oder der Datenverarbeitung, sowie Leistungen von Beratern, Vermögensverwaltern, Treuhändern, Anwälten, Personalverleih oder die Abtretung und Einräumung von immateriellen Rechten.
Lieferung von Gegenständen fällt hingegen nicht unter diese Bezugssteuerregelung.
Beispiel 1 – Beratungs- oder EDV-Leistungen
Ein österreichisches Unternehmen, welches ausschließlich Beratungs- oder EDV-Leistungen von Österreich aus an Leistungsempfänger mit Sitz in der Schweiz erbringt, wird nicht in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig, die Umsatzsteuerschuld liegt hier beim Leistungsempfänger. Ein österreichisches Unternehmen, das etwa Software an einen Kunden liefert und diese dabei vor Ort in der Schweiz installiert, unterliegt hingegen der schweizerischen Umsatzsteuerpflicht.
In die Schweiz eingeführte Software auf Datenträgern, für welche kein (gesonderter) Marktwert ermittelt werden kann, unterliegt nicht der Einfuhr-, sondern (sofern keine vor Ort Installation erfolgt) der Bezugssteuer. Das hat zur Folge, dass der Leistungsempfänger in diesem Fall die Steuer entrichten muss und das ausländische Unternehmen nicht steuerpflichtig wird.
Beispiel 2 – Leistungen iZm einem Musikkonzert oder sonstigen Unterhaltungsveranstaltung
Erbringt ein österreichisches Unternehmen für einen Leistungsempfänger mit Sitz in der Schweiz Leistungen iZm einer Veranstaltung, ergibt sich eine Umsatzsteuerpflicht in der Schweiz nur, wenn der Veranstaltungsort in der Schweiz liegt (und der weltweite Umsatz CHF 100.000 überschreitet).
Bei Umsatzsteuerpflicht ist Registrierung erforderlich
Wenn ein Unternehmen durch diese Gesetzesänderung nun in der Schweiz umsatzsteuerpflichtig wird, ist eine unaufgeforderte Registrierung bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) durchzuführen. Des Weiteren muss zur selben Zeit ein Fiskalvertreter in der Schweiz benannt werden. Die Rechnungen sind mit Schweizer Umsatzsteuer auszustellen. Mit der entstehenden Umsatzsteuerpflicht muss natürlich auch das Rechnungswesen des Unternehmens entsprechend angepasst werden und die zutreffenden Steuersätze hinterlegt werden.
Umsatzsteuersätze NEU
Darüber hinaus gab es eine Änderung der Steuersätze in der Schweiz. Seit dem 1.1.2018 beträgt der Normalsteuersatz nun 7,7% (bisher: 8%) und der Satz für Beherbergungsleistungen 3,7% (bisher: 3,8%). Der reduzierte USt-Satz verändert sich nicht und bleibt somit bei 2,5%.