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Unbeschränkter Zugriff auf das Register der wirtschaftlichen Eigentümer durch die 5. Geldwäsche-Richtlinie?

Recht & Steuern
date icon 19. November 2018

Nach Art. 30 (5) der 5. Geldwäsche-Richtlinie sollen zukünftig bestimmte Grundinformationen über die wirtschaftlichen Eigentümer (Name, Geburtsdatum [Monat/Jahr], Wohnsitzland und Staatsangehörigkeit) losgelöst von einem berechtigten Interesse und ohne Antrag für jede Person frei zugänglich sein. Ein Umstand der bereits jetzt zu Kritik an dieser Richtlinie führt. Äußerst bedenklich ist jedoch vielmehr die Formulierung im letzten Absatz des Artikels, wonach die Mitgliedstaaten unter Bedingungen, die im nationalen Recht festzulegen sind, den freien Zugang zu weiteren Informationen (vollständiges Geburtsdatum oder die Kontaktdaten) vorsehen können. Dies würde einen bemerkenswerten Verstoß gegen die – von der Europäischen Union kürzlich eingeführte – Datenschutzgrundverordnung darstellen und über das ursprüngliche Ziel des WiEReG – nämlich das der Geldwäsche- und Terrorismusprävention – hinausschießen. Es gilt somit abzuwarten, wie diese Vorgaben vom nationalen Gesetzgeber konkret umgesetzt werden und in welchem Ausmaß der Öffentlichkeit der freie Zugriff auf das Register tatsächlich gewährt wird. Für Trusts sind hingegen die Bestimmungen des Art. 31 der 5. GW-RL heranzuziehen, welche weiterhin auf das berechtigte Interesse abstellen.

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