Entsprechend dem Urlaubsgesetz unterbricht die eigene Erkrankung den Urlaub, sofern die Erkrankung länger als 3 Kalendertage andauert. Für die Pflegefreistellung jedoch trifft das Gesetz keine ausdrückliche Regelung.
Die Pflegefreistellung gemäß § 16 Abs.1 UrlG besagt, dass, wenn der Arbeitnehmer nach Antritt des Arbeitsverhältnisses an der Arbeitsleistung wegen
- der notwendigen Pflege eines, im gemeinsamen Haushalt lebenden erkrankten nahen Angehörigen, oder
- wegen der notwendigen Betreuung seines Kindes (auch Wahl- oder Pflegekind) infolge Ausfalls einer Person, die das Kind im Normalfall betreut, aus den Gründen des § 15d Abs.2 Z1 bis 5 MSchG (z.B. Tod, Aufenthalt in einer Heil- und Pflegeanstalt)
nachweislich verhindert ist, so hat er Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts bis zum Höchstausmaß seiner regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit innerhalb eines Arbeitsjahres (1 Woche).
Der OGH hat bereits entschieden, dass im Fall der notwendigen Pflege eines, im gemeinsamen Haushalt lebenden erkankten nahen Angehörigen, der Arbeitnehmer auch während seines Urlaubes eine Pflegefreistellung in Anspruch nehmen kann. Hier liegt zwar die Ähnlichkeit eines Erholungsurlaubes vor, jedoch wurde dieses vom Gesetzgeber nicht berücksichtigt und die Regelung kann analog von der Eigenerkrankung angewendet werden. Das bedeutet, dass bei einer Erkrankung des Angehörigen von länger als 3 Kalendertagen der Urlaub unterbricht.
Schwierger ist die Situation schon bei der Pflegefreistellung eines gesunden Kindes, jedoch wegfall der ständigen Betretungsperson. Abgesehen von den genannten Gründen im § 15d Abs.2 Z 1 bis 5 MSCHG, bewirkt eine Pflegefreistellung wegen der notwendigen Betreuung eines Kindes, da die ständige Betreuuungsperson ausgefallen ist, keine Unterbrechnung des bereits angetretenen Urlaubs.(z.B.Schulferien)
Würden beide Fälle gleich bewertet werden, dann würde dies bedeutet, dass ein Urlaub mit Kindern – besonders Kleinkinder- nie den Erholungszweck des Urlaubes erfüllen könnte. Auch wenn die Betretuung eines Kindes den Arbeitnehmer in siener Freizeitgesaltung auf „normale“ Weise einschränkt, so ist diese Einschränkung des Erholungswertes des Urlaubes, mit der eigenen Erkrankung nicht gleichzustellen.