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Update zur Steuerreform 2015/16 – Einlagenrückzahlung NEU

Recht & Steuern
date icon 26. Mai 2015

Update zur Steuerreform 2015/16, Begutachtungsentwurf vom 19.5.2015, Teil 1:

Die Neufassung der Einlagenrückzahlung (§ 4 Abs. 12 EStG) bringt eine weitreichende Einschränkung der derzeit bestehenden Wahlmöglichkeit der Qualifizierung der Ausschüttung eines Bilanzgewinnes für steuerliche Zwecke als tatsächliche Gewinnausschüttung oder als Einlagenrückzahlung.

Durch die Verankerung einer Verwendungsreihenfolge soll in Zukunft die steuerliche Qualifizierung einer Ausschüttung als steuerneutrale Einlagenrückzahlung nur mehr nachrangig gegenüber einer steuerlichen Gewinnausschüttung (und einer damit verbundenen KESt-Pflicht bei natürlichen Personen) möglich sein. Gewährleistet wird dies dadurch, dass künftig nicht nur der Einlagenstand sondern auch der Stand der Innenfinanzierung evident zu halten ist. Die Evidenthaltung von Einlagensubkonten wird dadurch obsolet. Auch ein sogenannter umgründungsbedingter Differenzbetrag soll künftig auf dem Evidenzkonto erfasst werden.

Wie setzt sich der Stand der Innenfinanzierung zusammen?
Dies ist die Summe der unternehmensrechtlichen Jahresüberschüsse und Jahresfehlbeträge des Unternehmens abzüglich vorgenommener Gewinnausschüttungen.

Was ist der umgründungsbedingte Differenzbetrag?
Er ergibt sich aus der unternehmensrechtlichen Aufwertungsmöglichkeit bei einer Umgründung und stellt den Differenzbetrag zwischen dem Buchwert des Vermögens und seinem beilzulegenden Wert dar.

Daraus ergeben sich nun folgende Auswirkungen:

  1. Liegt eine positive Innenfinanzierung in ausreichender Höhe vor, stellt die Ausschüttung eine steuerliche Gewinnausschüttung dar.
  2. Ist der Einlagenstand des Evidenzkontos positiv, der Stand der Innenfinanzierung jedoch negativ, liegt steuerlich eine Einlagenrückzahlung vor.
  3. Sofern die Ausschüttung weder im Stand der Innenfinanzierung noch im Einlagenstand des Evidenzkontos Deckung findet und ein umgründungsbedingter Differenzbetrag vorliegt, ist von einer steuerlichen Einlagenrückzahlung auszugehen.

Das neue Konzept der Einlagenrückzahlung soll erstmalig für Wirtschaftsjahre Anwendung finden, die nach dem 31. Juli 2015 beginnen. In diesem Zusammenhang ist der Stand der Innenfinanzierung erstmalig zum letzten Bilanzstichtag vor dem 1. August 2015 zu ermitteln, umgründungsbedingte Differenzbeträge sind für nach dem 31. Mai 2015 beschlossene Umgründungen gesondert auf dem Evidenzkonto zu erfassen.

Wolfgang Dibiasi
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