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Update zur Steuerreform 2015/16 – Immobilienbesteuerung NEU – Teil 1: Grunderwerbsteuer

Immobilien
date icon 28. Mai 2015

Update zur Steuerreform 2015/16, Begutachtungsentwurf vom 19.5.2015, Teil 3:

An der bereits mit März seitens der Regierung verkündeten Regelung, dass es bei Übertragungen anderer als land- und fortwirtschaftlicher Immobilien ab 1.1.2016 auch innerhalb des Familienkreises keine begünstigte Besteuerung auf Basis des davor gültigen dreifachen Einheitswertes sowie auch keinen begünstigten Steuersatz von 2% mehr geben wird, hält der auch der am 19. Mai veröffentlichte Begutachtungsentwurf fest. Des Weiteren erfolgt nunmehr die Besteuerung mangels gutachterlichen Nachweises grundsätzlich auf Basis des sogenannten „Grundstückswertes“, der sich am Verkehrswert orientiert (Verordnung über Grundstückslisten mit standardisierten Werten). Bei einer Gegenleistung (Kaufpreis oder beispielsweise Übernahme einer Hypothek) von über 70% des Grundstückswertes fallen 3,5% vom vollen Grundstückswert an. Beträgt die Gegenleistung mehr als 30%, aber unter 70%, fallen 3,5% nur von der Gegenleistung an, während zusätzlich der unentgeltliche Anteil am Grundstückswert (= der restliche Anteil von rund 30 bis 70%) dem sogenannten Stufentarif für unentgeltliche Übertragungen unterliegt. Beträgt die Gegenleistung maximal 30% des Grundstückswertes, so ist der Stufentarif auf den vollen Grundstückswert anzuwenden. Der Stufentarif beträgt bis € 250.000 0,5%, von € 250.000 bis € 400.000 2%, darüber generell 3,5%.

Im Zusammenhang mit Grundstücksübertragungen bei unentgeltlichen Betriebsübertragungen bleibt es bei der schon im März angekündigten Erhöhung des Freibetrages von € 365.000 auf € 900.000 sowie einer Deckelung der Grunderwerbsteuer mit 0,5% des gesamten Grundstückswertes. Für Umgründungsvorgänge gilt generell der begünstigte Tarif von 0,5%. Die auf den unentgeltlichen Teil einer Transaktion anwendbare Stufentarifsteuer kann genauso wie jede Grunderwerbsteuer mit einem Tarif von 0,5% auf Antrag auf zwei bis fünf Jahre verteilt werden.

Erwerbe von Todes wegen bzw aufgrund von Schenkungen zwischen Ehegatten bzw. eingetragenen Partnern sind hinsichtlich des Hauptwohnsitzes bis zu einer Wohnnutzfläche von 150 m²  von der Grunderwerbsteuer befreit und werden darüber hinaus zum Stufentarif vom anteiligen Grundstückswert besteuert.

In diesem Zusammenhang laden wir Sie zu unserem Vortrag im Juni „Steuerreform 2015/16 – was nun?“ ein. >> Termine & Anmeldung

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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