Update zur Steuerreform 2015/16, Begutachtungsentwurf vom 19.5.2015, Teil 4:
Ab 1.1.2016 wird bei Grundstücksveräußerungen der besondere Steuersatz von 25% auf nunmehr 30% angehoben werden. Diese Regelung betrifft auch Altfälle. Gleichzeitig kommt es durch die Abschaffung des Inflationsabschlages zu einer Verbreiterung der Bemessungsgrundlage für die Immobilienertragsteuer. Wird zur Regelbesteuerung mit dem Tarifsatz optiert, so dürfen künftig auch Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgesehen der bis dato schon abzugsfähigen Kosten der Selbstberechnung bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen werden.
Verluste aus Grundstücksveräußerungen können künftig zu 60% anstatt zu 50% mit Überschüssen aus der Vermietung und Verpachtung ausgeglichen werden. Des Weiteren ist eine Verteilung des Verlustausgleiches bei Antragstellung gleichmäßig auf 15 Jahre möglich.
Im betrieblichen Bereich sollen künftig Verluste aus Grundstücksveräußerungen zu 60% mit anderen tarifpflichtigen Einkünften ausgeglichen werden können. Für Körperschaften bleibt es bei einem Immobilienertragsteuerabzug im Rahmen der Körperschaftsteuer von 25%.
Bei der Absetzung für Abnutzung (AfA) zeigt der Begutachtungsentwurf hinsichtlich des Abschreibungssatzes für unmittelbar betrieblich genutzte Betriebsgebäude auf einheitlich 2,5% keine Änderung. Bei Betriebsgebäuden, die zu Wohnzwecken vermietet werden, beträgt der Abschreibungssatz künftig 1,5% p.a. der Anschaffungskosten. Bei bebauten Mietgrundstücken des Privatvermögens wird ab 1.1.2016 die weiterhin 1,5%ige AfA p.a. nunmehr nur noch von 60% der historischen Anschaffungskosten der Immobilie gerechnet (Erhöhung des Grundanteils von 20% auf 40%) sofern ein anderes Aufteilungsverhältnis nicht (gutachterlich?) nachgewiesen wird. Diese Änderungen sollen auch auf bereits vermietete Gebäude anwendbar sein. Bei offenkundig erheblichem Abweichen der tatsächlichen Verhältnisse soll das Finanzamt jedoch ein abweichendes Aufteilungsverhältnis zwischen Grund und Boden und Gebäude feststellen können.
Instandsetzungsaufwendungen müssen ab 1.1.2016 auf 15 Jahre (bisher 10 Jahre) verteilt abgesetzt werden. Wird vom Wahlrecht der Verteilung von Instandhaltungsaufwendungen Gebrauch gemacht, so sind diese ebenfalls auf 15 Jahre zu verteilen. Dies soll auch für bereits laufende Zehntelabsetzungen gelten.
In diesem Zusammenhang laden wir Sie zu unserem Vortrag im Juni ”Steuerreform 2015/16 – was nun?” ein. >> Termine & Anmeldung