Laut Umsatzsteuergesetz (UStG) sind Kleinunternehmer Unternehmer, die im Inland einen Wohnsitz oder Sitz haben und deren Umsätze im Veranlagungszeitraum 35.000 EUR nicht übersteigen. Wird die Umsatzgrenze innerhalb von 5 Kalenderjahren einmalig um nicht mehr als 15% überschritten, darf die Kleinunternehmerbefreiung weiterhin in Anspruch genommen werden. Dies gilt auch, wenn der Kleinunternehmer vor der Anpassung der Umsatzgrenze im Jahr 2020 von 30.000 EUR auf 35.000 EUR bereits einmalig die alte, nicht aber die neue Toleranzgrenze überschritten hat und nun erstmalig die neue Wertgrenze überschreitet – also zum Beispiel im Jahr 2018 Umsätze von 32.500 EUR und im Jahr 2021 Umsätze von 38.000 EUR hatte. Gemäß UStG kann ein Kleinunternehmer bis zur Rechtskraft des Bescheides gegenüber dem Finanzamt schriftlich erklären, dass er auf die Anwendung der Steuerbefreiung verzichtet.
Ein inländischer Unternehmer mit Umsätzen bis zu 35.000 EUR im Kalenderjahr kann daher entscheiden, ob er ein „normaler“ oder ein unecht befreiter Unternehmer sein will. Je nach finanzieller Vorteilhaftigkeit ist daher eine Fakturierung mit Umsatzsteuer in Verbindung mit dem Vorsteuerabzug möglich. Alternativ wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen und keine Vorsteuer geltend gemacht. Eine Fakturierung mit Umsatzsteuer kann vor allem dann sinnvoll sein, wenn die Vertragspartner des Kleinunternehmers überwiegend zum Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer sind. Ein Unternehmer ohne Wohnsitz oder Sitz im Inland hat hingegen keine Möglichkeit, die Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat bereits vor 10 Jahren die österreichische Regelung, die Kleinunternehmerregelung nur für inländische Unternehmer zu gewähren, für zulässig erklärt. Auch wenn durch die Unterscheidung eine Ungleichbehandlung von Steuerausländern vorliegt, so ist diese gerechtfertigt, weil nur von dem Staat, in dem das Unternehmen ansässig ist (Sitzstaat), eine wirksame steuerliche Kontrolle durchgeführt werden kann. Das Erfordernis, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu gewährleisten, ist dabei ein zwingender Grund des Allgemeininteresses, der eine Beschränkung der vom Vertrag garantierten Verkehrsfreiheiten rechtfertigen kann. Zusätzlich muss die beschränkende Maßnahme jedoch verhältnismäßig sein, also geeignet sein, die Erreichung des mit ihr verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das Erforderliche hinausgehen. Der EuGH zog den Schluss, dass das Ziel, die Wirksamkeit der Steueraufsicht zu gewährleisten, es rechtfertigt, dass die Anwendbarkeit der Umsatzsteuerbefreiung auf die Tätigkeiten der ansässigen Kleinunternehmen beschränkt wird.
Ausgehend von dieser EuGH Rechtsprechung konnte eine in Italien ansässige Vermieterin für ihre in Österreich vermietete Wohnung die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch nehmen. Die Kleinunternehmerbefreiung ist anwendbar, wenn der Ort der Unternehmensleitung in Österreich gelegen ist. Der Ort der Unternehmensleitung ist vom Ort der Leistungserbringung nach UStG unabhängig und liegt bei der Vermieterin daher nicht an dem Ort, wo das Grundstück gelegen ist, sondern dort wo die Geschäfte tatsächlich geführt werden, also in Italien.
Verfügt der Kleinunternehmer dagegen sowohl in Österreich als auch im Ausland über einen Wohnsitz (und liegt ein Unternehmen vor, bei dem die Unternehmensleitung am Wohnsitz des Kleinunternehmers stattfindet), stellt das BFG auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen ab. Der Unternehmer (und damit die Geschäftsleitung seines Unternehmens) ist in dem Staat ansässig, wo der Unternehmer die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.
Ab 2025 wird die Steuerbefreiung für Kleinunternehmer aufgrund der geänderten Richtlinie der Europäischen Union auch Kleinunternehmern zu Gute kommen, die in anderen Mitgliedsstaaten ihr Unternehmen betreiben, sofern ihre österreichischen Umsätze unterhalb der österreichischen Kleinunternehmerschwelle liegen sowie ihre Gesamtumsätze in der Europäischen Union nicht mehr als 100.000 EUR betragen.
Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).