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Vereinfachung der Umsatzsteuerabfuhr bei elektronisch erbrachten Dienstleistungen – MOSS

International, Recht & Steuern, Umsatzsteuer
date icon 18. Januar 2017

Die Registrierung in einem anderen Mitgliedstaat der EU kann bei elektronisch erbrachten sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen durch die Möglichkeit zur Nutzung des MOSS (Mini-One-Stop-Shop) unterbleiben.

Elektronisch erbrachte sonstigen Leistungen, Telekommunikations-, Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen an Nichtunternehmer in EU Mitgliedstaaten sind ab 1.1.2015 in dem Ansässigkeitsstaat des Leistungsempfänger steuerbar. Unternehmen aus einem EU Mitgliedstaat mit niedrigeren USt-Sätzen konnten vor der Neuregelung Wettbewerbsvorteile aufgrund des niedrigeren Steuersatzes erzielen.

Um zu vermeiden, dass sich die Unternehmen aufgrund der neuen Regelung in jedem Mitgliedstaat, in dem sie Leistungen erbringen, umsatzsteuerlich registrieren lassen, Steuererklärungen einreichen und Umsatzsteuer abführen müssen, wurde MOSS eingeführt. Bei Nutzung muss der Unternehmer sich für die angeführten elektronisch erbrachten Dienstleistungen nicht in jedem Mitgliedstaat steuerlich registrieren, sondern kann sich einen Staat aussuchen und dort alle genannten Umsätze versteuern. Für Umsätze, die nicht unter die Regelung fallen gilt die Sonderregelung jedoch nicht, eine Registrierung ist notwendig.

Voraussetzungen für die Nutzung von MOSS sind – elektronische Registrierung über FinanzOnline:

  • UID-Nummer
  • rechtzeitiger Antrag
  • keine Sperre für die Verwendung von MOSS

Österreich kann von Unternehmern mit Sitz ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit in Österreich, von Unternehmern aus Drittländern mit Betriebsstätte in Österreich oder von Unternehmen ohne Sitz oder Betriebsstätte in einem EU-Mitgliedstaat als Mitgliedstaat der Identifizierung gewählt werden. In den ersten beiden Fällen erfolgt die Registrierung elektronisch über FinanzOnline ansonsten elektronisch über ein eigenes Portal beim BMF.

Über MOSS erklärt werden können alle genannten Leistungen an Nichtunternehmer in Mitgliedsstaaten, in denen der Unternehmer keine Betriebsstätte hat (und auch nicht sein Unternehmen betreibt). Erklärungszeitraum ist das Kalendervierteljahr (bis zum 20. des folgenden Monats abzugeben). In der Erklärung sind die UID, die MOSS-Umsätze, die Steuersätze und die zu entrichtende Steuer anzuführen. Die Beträge sind auch in der Steuererklärung anzugeben. Eine Nullmeldung ist erforderlich, auch wenn in einem Erklärungszeitraum keine unter die Regelung fallenden Leistungen erbracht werden.

Hinweis:
Bei Vertrieb einer unter die Regelung fallenden Leistung über ein Portal eines anderen Unternehmers (Appstore, Marktplatz, …), trägt der Portalbetreiber als Leistungserbringer gegenüber dem Kunden die umsatzsteuerlichen Verpflichtungen. Der Unternehmer leistet nur an den Betreiber des Portals, sofern letzterer als Leistungserbringer gegenüber dem Kunden anzusehen ist.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Registrierung und der Einhaltung aller umsatzsteuerlichen Pflichten im Zusammenhang mit einem Mini-One-Stop-Shop.

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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