Wie in unserem Konnexartikel 1/2012 erläutert, endet die Aufbewahrungspflicht von Aufzeichnungen und Unterlagen der Finanzbuchhaltung nicht in jedem Fall nach sieben Jahren. Vor allem im Umsatzsteuergesetz sind in Bezug auf Unterlagen, welche mit Grundstücken zusammenhängen, wesentlich längere Aufbewahrungspflichten verankert.
Bisher betrug die Aufbewahrungspflicht für Aufzeichnungen im Zusammenhang mit Grundstücken laut § 18 Abs 10 Umsatzsteuergesetz zwölf Jahre. Belege, deren Berichtigungszeitraum sich über 19 Jahre erstreckt, mussten 22 Jahre aufbewahrt werden. Im Zuge des Stabilitätsgesetzes 2012 wurde nun die allgemeine Aufbewahrungspflicht für alle Unterlagen betreffend Grundstücke auf 22 Jahre angehoben – dies gilt unabhängig vom Berichtigungszeitraum. In welcher Form die Unterlagen aufbewahrt werden (Papierform, optische Archivierungssysteme, elektronische Datenträger etc.) ist dabei irrelevant; wesentlich ist, dass jederzeit eine inhaltsgleiche, vollständige und urschriftgetreue Wiedergabe gewährleistet werden kann.