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Verpflichtende elektronische Meldungserstattung an die Gebietskrankenkassen via ELDA ab 1.1.2014

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 20. November 2013

Ab 1.1.2014 wird die Erstattung von Papierformularen durch eingetragene Personengesellschaften (OG, KG), juristische Personen (AG, GmbH), Körperschaften öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden) sowie Genossenschaften, Vereine, Stiftungen, Anstalten und Fonds generell ausgeschlossen. Dies bedeutet, dass der Dienstgeber An- und Abmeldungen sowie  Änderungsmeldungen für Dienstverhältnisse etc. an die Gebietskrankenkassen ausnahmslos über ELDA, dem elektronischen Datenaustauschsystem mit den Sozialversicherungsträgern, durchzuführen hat.

Lediglich bei Unzumutbarkeit und nachweislich unverschuldetem Ausfall eines wesentlichen Teiles der Datenfernübertragungseinrichtung sind andere Meldungsarten, wie z.B. Papierformulare, zulässig.  Sollte dies nicht vorliegen und die Meldung wird in Papierform eingebracht, liegt ein Meldeverstoß vor, der sanktioniert werden kann.

Für natürliche Personen (Einzelunternehmen, Privathaushalte, etc.) sowie bei der Erstattung von Mindestangaben-Anmeldung (AVISO Meldungen) vor Arbeitsantritt ändert sich hingegen nichts. Diese können weiterhin elektronisch, in Papierform, telefonisch oder per Fax durchgeführt werden.

Für nähere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Wolfgang Dibiasi
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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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