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Verschärfung der Dokumentations- und Meldeverpflichtungen durch die VPR 2020 auch für KMU

Recht & Steuern
date icon 29. Juli 2021

Im Rahmen des Begutachtungsentwurfs der VPR 2020 wurden die Dokumentations- und Meldeverpflichtungen in Zusammenhang mit Verrechnungspreistransaktionen überabeitet und erweitert.

Wichtig ist hierbei anzumerken, dass durch die im Begutachtungsentwurf vorgesehenen Änderungen spezifische Dokumentationspflichten für Unternehmen eingeführt werden, die bisher die Schwellenwerte des Gesetzes nicht überschritten haben.

Im Folgenden sollen die wesentlichen Neuerungen zusammengefasst dargestellt werden.

Dokumentationspflichten

1. Leistungsbeschreibungen:
In RZ 359 wurde ergänzt, dass die einzelnen Leistungen detailliert und konkret beschrieben werden müssen. Die Einschätzung des genauen Marktwertes der Leistung muss durch die Beschreibung möglich sein.

Bei der Erbringung schwer fassbarer Leistungen, wie Beratungen, Know-How-Überlassung, etc. bedarf es einer besonders exakten Beschreibung der erbrachten Leistung.

2. Zeitpunkt der Dokumentation:
Die Verrechnungspreisdokumentation soll möglichst zeitnah geschehen. In RZ 358 wird hierfür grundsätzlich der Zeitpunkt des Geschäftsvorfalls genannt.

3. Mindestanfordernisse für die Dokumentation außerhalb des Anwendungsbereichs des VPDG RZ 363.

Wichtig ist hierbei anzumerken, dass die im Begutachtungsentwurf vorgesehenen Mindestanfordernisse auch für kleinere Unternehmen gelten sollen, die bisher unterhalb der Schwellenwerte für eine Dokumentationspflicht nach dem Verrechnungspreisdokumentationsgesetz lagen. Es wird hier demnach eine Verschärfung der Dokumentation für viele kleinere Unternehmen eingeführt.

Die Mindestanfordernisse gemäß des Begutachtungsentwurf sind die Folgenden:

Allgemeine Informationen über die verbundenen Unternehmen
  • Organigramm
  • Beteiligungsverhältnisse
  • finanzielle Verhälnisse
  • Unternehmens- und Geschäftsstrategie
  • Markt- und Wettbewerbsverhältnisse
Beschreibung der relevanten Transaktionen
  • Art
  • Umfang
Darstellung der Einbindung des inlädischen Unternehmens in die internationale Wertschöpfungskette des Konzerns
Funktions- und Risikoanalyse
  • wahrgenommene Funktionen
  • eingesetztes Vermögen
  • übernommene Risiken
Begründung
  • der Wahl der angewendeten Verrechnungspreismethode
    der Angemessenheit der Verrechnungspreise (Angabe von Vergleichsdaten)
Schriftliche Verträge

4. Sprache
Die Aufzeichnungen sind gemäß RZ 365 in einer lebenden Sprache zu führen. Allerdings sind Übersetzungen auf Verlagen der Abgabenbehörde beizubringen, sofern nicht eine zugelassene Amtssprache verwendet wird. In Österreich kann die Abgabenbehörde demnach eine deutsche Übersetzung verlangen.

5. Beweislast & erhöhte Mitwirkungspflicht
Wenn eine Dokumentation, die den Bestimmungen entspricht, vorliegt, so hat diese die Vermutung ordnungsmäßiger Führung für sich und ist der Abgabenerhebung zugrunde zu legen. Die Abgabenbehörde trägt dann die Beweislast für den Nachweis, dass keine Fremdüblichkeit vorliegt.

Kann die Abgabenerhebung auf Basis mangelnder oder unrichtiger Dokumentation nicht erfolgen, so findet eine Schätzung statt. Dies ist nicht auf einzelne Verrechnungspreise beschränkt, sondern es können auch Gewinnmargen und Gewinn- oder Kostenaufschläge geschätzt werden.

Gemäß BAO besteht für Auslandssachverhalte eine erhöhte Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen. Hierzu zählt zum Beispiel im Ausland lebende Zeugen zu kontaktieren, Sicherstellung der Verfügbarkeit der für das Abgabeverfahren verfügbaren Unterlagen oder die nachvollziehbare Dokumentierung aller relevanten Sachverhaltsmerkmale.

6. Übernahme der Dokumentationspflichten nach dem VPDG
Im Rahmen der VPR 2020 wurden die Bereits durch das BMF im Dezember 2019 veröffentlichten Regelungen des Verrechnungspreisdokumentationsgesetz (VPDG) sowie der Verrechnungspreisdokumentationsgesetz-Durchführungsverordnung (VPDG-DV) in die Verrechnungspreisrichtlinien übernommen:

Dreistufige Berichtsstruktur bei Überschreitung der Schwellenwerte:

Berichtsstruktur Schwellenwerte

Bild anklicken, um dieses vergrößert darzustellen.

Meldepflichten
Meldepflichtig sind Verrechnungspreisgestaltungen, die mindestens eines der folgenden Merkmale erfüllen:

  • Nutzung unilateraler Safe-Harbour-Regeln
  • Übertragung schwer zu bewertender immaterieller Vermögenswerte
  • Konzerninterne grenzüberschreitende Übertragung von Funktionen, Risiken, Wirtschaftsgütern , wobei das EBIT des übertragenden UN innerhalb einer 3-Jahres Prognose um mehr als 50% sinkt

Zeitlicher Umfang:  In die Meldepflicht fallen Gestaltungen, deren erster Schritt nach dem 25.06.2018 gesetzt wurde / wird.

Gerne beraten wir Sie dazu und freuen uns über Ihre Kontaktaufnahme (info@artus.at).

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Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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