Mit dem bevorstehenden Jahreswechsel stehen für Unternehmen im Inland wichtige Änderungen an. Ab Anfang des nächsten Jahres (2024) finden die Fristen für Registrierungen und Meldungen Anwendung. Die Einhaltung dieser Fristen ist entscheidend, um rechtliche Bestimmungen zu erfüllen und mögliche Sanktionen zu vermeiden.
Erfahren Sie in diesem Blogbeitrag, was sich ändert und welche Schritte Sie ab nächstem Jahr unbedingt im Blick haben sollten.
Weltweit werden immer mehr Umsätze über Plattformen generiert. Um sicherzustellen, dass alle Steuerpflichtigen ihren fairen Teil der Steuerlast tragen, soll die Zusammenarbeit der zuständigen Verwaltungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Besteuerung mithilfe des DAC7 und den damit verbundenen Registrierung- und Meldepflichten verstärkt werden.
Mit dem DPMG (Digitale Plattform-Meldepflichtgesetz) wird die Richtline (EU) 2021/514 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden (DAC7) vom österreichischen Gesetzgeber umgesetzt.
Für wen relevant?
Vom Anwendungsbereich des DPMG umfasst sind unter anderem Plattformbetreiber, die Ihren Sitz oder Ihren Ort der Geschäftsleitung in Österreich haben. Als Plattform wird jegliche Software (inkl. Website) verstanden, die es Anbietern ermöglicht, mit anderen Nutzern in Verbindung zu stehen, um direkt oder indirekt entgeltlich relevante Tätigkeiten auszuüben (wie bspw Willhaben, eBay oder Amazon).
Im DPMG werden folgende Tätigkeiten als relevant definiert:
- die Vermietung und Verpachtung von unbeweglichen Vermögen (Immobilien),
- persönliche Dienstleistungen,
- der Verkauf von Waren, sowie
- die Vermietung jeglicher Verkehrsmittel.
Außerdem fallen grundsätzlich auch Plattformbetreiber aus Drittstaaten unter die DAC7 Meldepflicht, wenn sie Anbietern die Ausübung einer relevanten Tätigkeit ermöglichen. Diese dürfen allerdings steuerlich nicht in einem Drittland ansässig sein oder nach dem Recht eines Drittlands eingetragen sein oder den Ort der Geschäftsleitung in einem Drittland haben, das über eine Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden verfügt, die den Austausch von gleichwertigen Informationen vorschreibt.
Unternehmer, die online Plattformen nutzen, um ihre Tätigkeiten anzubieten, werden in Zukunft von den Plattformbetreibern aufgefordert, meldepflichtige Informationen zu teilen. Diese Informationen werden an die Finanzbehörden übermittelt. Sollten die Finanzbehörden bei der Prüfung der Informationen Unstimmigkeiten feststellen, ist davon auszugehen, dass es zu einer Prüfung hinsichtlich der Einkommen- und Umsatzsteuermeldungen kommt.
Ausnahmen
Von der Meldepflicht ausgenommen sind Plattformen, welche ausschließlich zur Verarbeitung von Zahlungen, die relevanten meldepflichtigen Tätigkeiten selbst anbieten oder bewerben, sowie Nutzer auf andere Plattformen um- bzw. weiterleiten. Darunter fallen etwa Zahlungsdienstleister (wie bspw klarna, PayPal, Master Card oder Visa), sowie Online-Buchungsplattformen und Online-Shops, welche vom Plattformbetreiber für sein eigenes Unternehmen betrieben wird.
Ausgenommen sind außerdem staatliche Rechtsträger, börsennotierte Unternehmen und Plattformbetreiber, welche im Meldezeitraum mehr als 2.000 Vermietungen mit einer inserierten Immobilieneinheit generiert haben.
Auch sehr kleine Anbieter sind von der Ausnahme umfasst, wenn diese weniger als 30 Warenverkäufe durchgeführt haben und der Gesamtbetrag der Vergütung EUR 2.000 nicht übersteigt.
Was muss gemeldet werden?
Aufgrund der Meldepflicht haben meldepflichtige Plattformbetreiber folgende Daten zu übermitteln:
- Persönliche Daten des Anbieters (Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer)
- Informationen zum Finanzkonto des Anbieters
- Staaten, in denen der Anbieter ansässig ist
- Gezahlte oder gutgeschriebene Vergütung pro Quartal
- Einbehaltene Gebühren, Provisionen oder Steuern pro Quartal
- Handelt es sich um eine Vermietung oder eine Verpachtung sind zusätzlichen Informationen zu jeder inserierten Immobilie anzugeben
- Anschrift der Immobilie
- Grundbucheintrag
- Art des Objektes
- Anzahl der Tage an denen die Immobilie vermietet oder Verpachtet wurde
Welche Fristen sind einzuhalten?
Der Meldezeitraum ist das Kalenderjahr. Die Meldung muss bis spätestens 31. Jänner des Folgejahres elektronisch an die Finanzbehörde übermittelt werden. Die erstmalige Meldung ist bis zum 31. Jänner 2024 zu übermitteln.
Sanktionen
Ein Verstoß gegen die Registrierungs- und Meldepflicht kann bei Vorsatz mit Geldstrafe iHv. bis zu EUR 200.000 und bei grober Fahrlässigkeit bis zu EUR 100.000 betragen. Eine Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige ist ausgeschlossen.
Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).