Die Frage, ob eine Vertragsübernahme als Neuabschluss des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses oder als Zession iSd § 33 TP 21 GebG zu werten ist, wurde vom VwGH in der Vergangenheit kontrovers beurteilt, da eine Vertragsübernahme im Gebührengesetz nicht geregelt ist. Zwei aktuelle Entscheidungen des VwGH verneinen nun das Vorliegen einer Zession.
Wird die Vertragsübernahme als Neuabschluss des zugrundeliegenden Vertrages gesehen, unterliegt sie bei Beurkundung im Inland jener Gebühr, die auf den Altvertrag anwendbar ist. Handelt es sich dabei um einen nicht gebührenpflichtigen Vertrag wie z.B. um einen Kaufvertrag, so bleibt auch die Vertragsübernahme steuerfrei. Wird hingegen ein gebührenpflichtiger Vertrag wie etwa ein Mietvertrag mit unbestimmter Mietdauer übertragen, so unterliegt die Vertragsübernahme der Bestandvertragsgebühr in Höhe von 1 % der dreifachen Jahresmiete (§ 33 TP 5 GebG). Wird hingegen die Vertragsübernahme nicht als Neuabschluss des Altvertrages sondern als Zession gesehen, unterliegt sie der Zessionsgebühr in Höhe von 0,8 % des Entgelts (§ 33 TP 21 GebG).
Im vorliegenden Fall (VwGH 11.9.2014, 2012/16/0023) hat das Finanzamt die Meinung vertreten, dass – da der Altvertrag nicht gebührenpflichtig war – die Vertragsübernahme subsidiär als Zession anzusehen und die Gebühr festzusetzen sei. Das Finanzamt sah somit die Zessionsgebühr als Auffangtatbestand für ansonsten gebührenfreie Vertragsübernahmen. Dieser Ansicht hat der VwGH eine klare Absage erteilt. Er hat jedoch eingeschränkt, dass eine Forderungszession bei einer Vertragsübernahme sehr wohl vorliegen könne, wenn neben Verpflichtungen auch Rechte entgeltlich übertragen werden und dritte Vertragspartner im Vorhinein ihre Zustimmung erteilt haben (VwGH 26.11.1982, 33243/80). Im vorliegenden Fall war die Vertragsübernahme daher nur deshalb keine Zession, weil die Vereinbarung vorbehaltlich der Zustimmung dritter Vertragspartner geschlossen wurde und diese Zustimmung bei Vertragsschluss noch nicht vorlag.
In der Entscheidung vom 11.9.2014, 2013/16/0221, ist der VwGH auf die gebührenrechtliche Beurteilung eines Unternehmenskaufvertrages eingegangen. Die im Geschäftsleben übliche Vertragsformulierung „der Verkäufer verkauft, überträgt und zediert, und der Käufer kauft, erwirbt und akzeptiert die Übertragung des Geschäftsbetriebes einschließlich Vermögenswerte und eingegangene Verbindlichkeiten als laufendes Geschäft gemäß § 38 UGB“ sollte für sich noch keine über den Übergang des Geschäftsbetriebes hinausgehende Zession darstellen und damit auch keine Gebührenpflicht auslösen.
Hinweis:
Beide Entscheidungen des VwGH lassen die Klarheit im Hinblick auf die Abgrenzung zwischen Vertragsübernahme und Forderungszession weiterhin vermissen. Ein Unternehmenskauf an sich dürfte somit nicht gebührenpflichtig sein, solange nicht ausdrücklich Forderungszessionen unter Zustimmung dritter Parteien beurkundet werden.