Das Thema poppt so regelmäßig auf wie eine Kirschblüte im April: Wann ist ein Vertretungsarzt ein Dienstnehmer und wann ist er freiberuflicher, selbstverantwortlicher Arzt? Patienten sollten unbedingt über die Vertretung informiert werden.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hatte jüngst die Frage zu entscheiden. Die Dienstnehmereigenschaft eines Vertretungsarztes ist nach dessen Ansicht vorwiegend aufgrund folgender Kriterien zu beurteilen:
- Weisungsgebundenheit gegenüber dem Arbeitgeber
- Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers
Nur in Fällen, in denen beide Kriterien noch keine klare Abgrenzung zwischen einer selbständigen und einer nichtselbständig ausgeübten Tätigkeit ermöglichen, ist auf weitere Abgrenzungskriterien, wie etwa das Fehlen eines Unternehmerrisikos und der Befugnis, sich vertreten zu lassen, Bedacht zu nehmen.
Behandlungsvertrag zwischen Patient und Vertretungsarzt
Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kommen Behandlungsverträge in der Regel nicht mit dem Vertretenen, sondern mit den Praxisvertretern zustande. Voraussetzung ist, dass die Patienten vor Beginn der Behandlung über die Vertretung aufgeklärt werden. Dies führt auch zur vollen vertraglichen Haftung des Vertretungsarztes gegenüber den Patienten. Er ist somit im eigenen Namen und auf eigenes Risiko tätig.
Hinweisschild schafft Transparenz
Aus der VwGH-Entscheidung geht hervor, dass bei der Beurteilung eines Vertretungsarztes als Dienstnehmer die Information der Patienten eine zentrale Rolle spielt. Wir empfehlen daher, die Patienten über die Vertretung vorab eindeutig aufzuklären (z.B. Hinweisschild am Empfangsdesk oder im Behandlungsraum, Information durch die Mitarbeiter in der Praxis). Und noch eins. Fehlt zudem eine persönliche Weisungsgebundenheit des Vertretungsarztes, so schließt dies ein Dienstverhältnis aus. Es besteht keine Dienstgeberbeitragspflicht für den vertretenen Arzt.
Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema. (info@artus.at)