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VfGH kippt Einhebung der Wertpapier-KESt – nur kleiner Erfolg der Kreditinstitute

Recht & Steuern
date icon 02. August 2011

Aufgrund des Budgetbegleitgesetz 2011 wären die inländischen depotverwahrenden Stellen bzw. die inländischen auszahlenden Stellen im Zeitpunkt des Zufließens der Kapitalerträge ab 1. Oktober 2011 zum KESt-Abzug verpflichtet.

14 Kreditinstitute stellten gemeinsam einen Individualantrag an den Verfassungsgerichtshof (VfGH), da sie sich durch einige Bestimmungen in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit verletzt befunden haben.

Nun veröffentlichte der Verfassungsgerichtshof die Erkenntnis (VfGH 16.6.2011, G18/11) zu dem Antrag und hat wie folgend entschieden:

Was ist verfassungskonform?
Die Tatsache der Besteuerung von Kursgewinnen und die Heranziehung der Banken für die Einhebung sind verfassungsrechtlich unbedenklich. Der VfGH sieht auch keine Bedenken gegen die den Banken durch die Verpflichtung der Einhebung der Steuer entstehenden Kosten.

 

Was ist verfassungswidrig?
Lediglich die unzureichend bemessene neunmonatige Legisvakanz ist als verfassungswidrig anzusehen. Die Einhaltung des Termins für die Einführung der Wertpapier-KESt, wie im Budgetbegleitgesetz vorgesehen, ist für die Kreditinstitute nicht möglich. Aufgrund des Umfangs dieser Verpflichtung sind umfangreiche und kostenintensive EDV-Systeme zu implementieren.

Eine Verlängerung wird im Rahmen des Abgabenänderungsgesetz 2011 vorgenommen. Demnach wird das Inkrafttreten der „Wertpapier-KESt.“ auf 1. April 2012 verschoben.

Die übrigen inhaltlichen Bedenken der Kreditinstitute werden vom VfGH jedoch nicht geteilt.

 

Folgen:
Werden Aktien, GmbH-Anteile oder Fondsanteile nach dem 1. Jänner 2011 angeschafft und entstehen Gewinne aufgrund einer Veräußerung bis zum 31. März 2012, ist der Anleger dazu angehalten die Steuerpflicht selbst zu erklären (Tarifsteuersatz bis 50%). (Achtung: Hier gilt nun eine Spekulationsfrist bis 31.3.2012 – diese kann somit bis zu 15 Monate betragen!) Ab dem 1. April 2012 unterliegen Veräußerungsgewinne dann der Wertpapier-KESt (sofern die Verwahrung bei einem Kreditinstitut erfolgt) in der Höhe von 25 %.

Für Wertpapiere der Kategorie „Sonstige Wertpapiere“ (zB Anleihen, Forderungswertpapiere, Derivate uä.) gilt die neue Vermögenszuwachssteuer erst für Erwerbe ab dem 1.4.2012. Aber auch bei diesen Wertpapieren wurde eine besondere Spekulationsbesteuerung eingeführt: Für Erwerbe zwischen dem 1.10.2011 und dem 31.3.2012 gilt eine unbefristete Spekulationshängigkeit – für Veräußerungen nach dem 31.3.2012 allerdings mit dem 25%igen Sondersteuersatz.

Wolfgang Dibiasi
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