Am 24.4.2012 hat der Verfassungsgerichtshof die Bestimmungen der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben.
Seit dem Jahr 2000 haben nicht buchführungspflichtige Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe mit einem Vorjahresumsatz von max. € 255.000 die Möglichkeit, ihren Gewinn pauschal zu ermitteln.
Unter der Einhaltung einiger weiterer Voraussetzungen kann der Gewinn mit 5,5 % vom Jahresumsatz (inklusive Umsatzsteuer) und einem Sockelbetrag von € 2.180 angesetzt werden, mindestens jedoch mit € 10.900. Von dieser Bestimmung sind einige spezielle Gaststättenbetriebe wie z.B. Eisgeschäfte, Schihütten und Würstelstände ausgenommen.
Ebenso dürfen Gaststätten- und Beherbergungsbetriebe ihre Vorsteuern unter den gleichen oben genannten Bedingungen pauschal ermitteln. Hierzu werden 5,5 % jener Betriebseinnahmen, welche nicht auf Umsätze mit Getränken entfallen, und die Vorsteuerbeträge aus Getränkeeinkäufen als Vorsteuern angesetzt.
Der Verfassungsgerichtshof hat nun einige Bestimmungen der VO aufgehoben. Als Begründung führt er an, dass diese Regelungen nicht den unterschiedlichen Ausformungen von Gaststätten- und Beherbergungsbetrieben gerecht werden und sie deshalb nicht die Erfordernisse an eine Pauschalierungsverordnung erfüllen. Für eine gerechtfertigte Pauschalierung kommen nur Gruppen von Betrieben in Frage, deren betriebswirtschaftliche Parameter, vor allem aber deren Aufwandsstruktur, vergleichbar sind. Dies sei bei der Gaststättenpauschalierungs-Verordnung nicht der Fall, wodurch diese Verordnung verfassungswidrig ist, weil der auf ihrer Grundlage ermittelte Gewinnbetrag in einer großen Anzahl von Fällen nicht den wirtschaftlichen Verhältnissen entspricht.
Das Finanzministerium hat nun bis 31.12.2012 Zeit die Bestimmungen zu ändern oder aufzugeben.