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VfGH prüft Anrechnung der Mindest-KöSt nach Umwandlung – abhängig von Zufällen?

Recht & Steuern
date icon 14. Februar 2011

Die Körperschaftsteuer ist in gewisser Hinsicht die Einkommensteuer der Kapitalgesellschaften und beträgt derzeit 25% des steuerpflichtigen Einkommens. Auch wenn die Gesellschaft keinen Gewinn erzielt ist sie verpflichtet, die Mindestkörperschaftsteuer dem Finanzamt abzuliefern. Diese beträgt derzeit

  • EUR 1.750,– für Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
  • EUR 3.500,– für Aktiengesellschaften und
  • EUR 5.452,– für Kreditinstitute und Versicherungen.

Wenn die Gesellschaft in einer nächsten Periode wieder einen Gewinn erwirtschaftet, dann kann die Mindestkörperschaftsteuer wie eine Vorauszahlung der Steuerschuld angerechnet werden. Wenn nun aber die GmbH in eine Personengesellschaft umgewandelt wird, kann die Mindest-KöSt verloren sein.

Im Anlassfall war die Beschwerdeführerin zwischen 2000 und 2005 an einer GmbH zu 50% beteiligt. Danach wurde die GmbH in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt. Da die GmbH keine Gewinne erwirtschaftet hat, ging ein Guthaben von EUR 7.499,38 auf die Gesellschafter über. Die Beschwerdeführerin begehrte in der Berufung gegen ihren Einkommensteuerbescheid 2008 den auf sie entfallenden Teil der Mindest-Köst anzurechnen. Bei natürlichen Personen ist jedoch die Verrechnung von zuvor als Mindest-Köst gewidmeten Beträgen nur insoweit möglich, als nach Abzug der in § 46 Abs 1 EStG genannten Beträge noch eine Einkommenssteuerschuld übrig bleibt. Dies ist jedoch nur denkbar, wenn zum Beispiel niedrigere Einkommensteuervorauszahlungen geleistet wurden, als es die Veranlagung nach Abschluss des Jahres erfordert, oder wenn mehrere Dienstverhältnisse bestehen und es im Zuge der Veranlagung zu einer Nachzahlung kommt. Diese mehr oder minder zufälligen Umstände haben nun den Verfassungsgerichtshof dazu veranlasst, ein Gesetzesprüfungsverfahren einzuleiten, da die derzeitige Regelung „anscheinend mit einer sachgerechten Berücksichtigung von Mindeststeuern nichts zu tun hat“.

Im Anlassfall hatte die Beschwerdeführerin lediglich lohsteuerpflichtige Einkünfte und ein Guthaben von EUR 258,73. Eine Anrechnung oder Auszahlung der Mindest-Köst war ausgeschlossen und diese ging somit verloren.

Der Verfahrensausgang bleibt abzuwarten, wir werden Sie darüber informieren.

Wolfgang Dibiasi
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