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VfGH-Urteil: Warum die Vertreterpauschale geschmälert wurde

Recht & Steuern
date icon 21. Juni 2018

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat die Privilegien der Vertreterpauschale gekürzt. Bei der Berechnung des Werbungskostenpauschalbetrags von angestellten Vertretern müssen jetzt auch Kilometergeld bzw. Tages- und Nächtigungsgelder) eingerechnet werden. Unterm Strich bedeutet dies für angestellte VertreterInnen höhere Steuern.

Werbungskosten sind in Österreich pauschaliert. Jeder Arbeitnehmer und jede Arbeitnehmerin darf private Aufwendungen für die Arbeit in Höhe von EUR 132 in Abzug bringen. Diese Pauschale wird automatisch von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage abgezogen – egal ob auch tatsächlich Werbungskosten anfallen oder nicht. Angestellte Vertreter im Außendienst erfahren dabei eine Ausnahme: Ihnen steht ein Werbungskostenpauschalbetrag von fünf Prozent der Bemessungsgrundlage zu, höchstens jedoch EUR 2.190. Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage stand ihnen bisher eine Ausnahme zu: Bei ihnen durfte der Werbungskostenpauschalbetrag nicht durch Kostenersätze gekürzt werden, die der Arbeitgeber steuerfrei ausbezahlt hat (z.B. Kilometergeld, Tages- und Nächtigungsgelder). Geht aus Gleichheitsgründen nicht, hat der Verfassungsgerichtshof befunden.

Bundesfinanzgericht wollte Gleichbehandlung
Angestellte Vertreter, die zu mehr als 50 Prozent im Außendienst stehen, mussten sich bisher Spesenersatz wie Kilometergeld oder Nächtigungskosten, die sie vom Arbeitgeber bekommen haben, nicht in Abzug bringen lassen. Sie wurden ihnen als Aufwändungen bei der Berechnung der Werbungskostenpauschale angerechnet. Daraufhin hat das Bundesfinanzgericht beim Verfassungsgerichtshof den Antrag gestellt, die Bevorzugung von Vertretern zu prüfen. Auf Grund dieser Regelung waren bisher die Vertreter die einzige Berufsgruppe, die die erweiterte Vertreterpauschale bei der Arbeitnehmerveranlagung beantragen konnten und diese nicht durch die vom Dienstgeber bezahlten Reiseaufwendungen gekürzt wurde.

Die Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschalbeträge berechnet sich folgendermaßen:

  • Bruttobezüge
  • abzüglich der steuerfreien Bezüge und
  • abzüglich der sonstigen Bezüge (= Urlaubszuschuss, Weihnachtsremuneration, Zielerreichungsprämien, Bilanzprämie etc.), soweit diese begünstigt besteuert werden,
  • und seit der Veranlagung 2018 auch abzüglich Kilometergeld und anderer Reisekosten, die vom Arbeitgeber refundiert worden waren.

Durch die Verkürzung der Bemessungsgrundlage verringert sich der 5-prozentige Werbekostenanteil, der bislang von der Lohnsteuerbemessungsgrundlage in Abzug gebracht werden durfte.

Das ist die Vertreterpauschale
Damit der Arbeitnehmer die Vertreterpauschale geltend machen kann, muss er seinem Wohnsitzfinanzamt eine vom Arbeitgeber ausgestellte Bestätigung vorlegen. Darin hat der Arbeitgeber zu bestätigen, dass der Arbeitnehmer die Voraussetzungen für die Vertreterpauschale erfüllt.

Wann gibt es eine Bestätigung?

  • Der Arbeitnehmer übt ausschließlich eine Vertretertätigkeit aus und hat keine weiteren Aufgaben im Unternehmen (z.B. Geschäftsführung).
  • Der Arbeitnehmer verbringt mehr als die Hälfte der Arbeitszeit im Außendienst.
  • Vorrangiges Ziel der Vertretertätigkeit ist die Akquisition von Aufträgen.
  • Innendiensttätigkeiten werden (im untergeordneten Ausmaß) erledigt, um die konkrete Außendiensttätigkeit zu administrieren (wie bspw. Kundenabrechnungen durchführen, Angebote bzw. Reisekosten-Aufzeichnungen erstellen etc.

Bei Fragen hilft Ihnen ARTUS gerne (info@artus.at).

Wolfgang Dibiasi
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