Um einen Montageauftrag ausführen zu können, wurde dieser von einer österreichischen Gesellschaft an eine Gesellschaft aus Kroatien vergeben. Diese setzte für die Erfüllung des Auftrages ca. 200 Arbeitskräfte auf Werkvertragsbasis ein.
Die Verwaltungsbehörde war der Ansicht, dass dies u.a. gegen das Lohn- und Sozialdumping-Bekämpfungsgesetz (LSD-BG) als auch gegen das Ausländerbeschäftigungsgesetz verstoße, da die Vertragskonstruktion faktisch eine Arbeitskräfteüberlassung darstelle. Für das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung sei nämlich der wahre wirtschaftliche Gehalt einer Tätigkeit ausschlaggebend und nicht wie ein Vertragsverhältnis bezeichnet wird.
Begründet wurde der Verstoß damit, dass die österreichischen Führungskräfte zu starken Einfluss auf die kroatischen Arbeitskräfte ausgeübt hätten und die Arbeitskräfte zu stark in den Betrieb eingegliedert worden wären. Somit hätten diese überlassenen Arbeitskräfte einen gesetzlichen Anspruch auf entgeltrechtliche Gleichstellung mit den Arbeitskräften im Beschäftigerbetrieb erworben. Dieser Anspruch ist vom Schutzbereich des LSD-BG (mitsamt seinen Strafdrohungen) umfasst.
Die Vorstandsmitglieder sollen in dem aktuell noch laufenden Verfahren persönlich dafür verantwortlich gemacht und mit einer Strafe in Höhe von 22 Millionen Euro belangt werden (wohlgemerkt – das Auftragsvolumen belief sich auf rund sieben Millionen Euro).
Es bleibt abzuwarten, welche Entwicklung das Verfahren nehmen wird und welche Konsequenzen sich daraus für die Beauftragung externer Dienstleister ergeben werden.
Die Auslagerung von Tätigkeiten mittels Dienstleistungsverträgen kann auch jedem KMU zum Verhängnis werden. Nicht selten werden Reinigung, IT-Support oder Kantinenbetreuung an externe Dienstleister vergeben und in diesem Zusammenhang vereinbart, dass deren Arbeitskräfte, wenn auch nur vorübergehend, vor Ort im Unternehmen tätig werden. Dies kann weitreichende Konsequenzen nach sich ziehen.
So wurde von der Rechtsprechung das Vorliegen eines Werkvertrages z.B. dann verneint, wenn
- die Arbeit nicht vorwiegend mit Material und Werkzeug des Werkunternehmers geleistet wird, oder
- die Arbeitskräfte organisatorisch in den Betrieb des Werkbestellers eingegliedert sind (z.B. durch Einbettung in ein Team) und dessen Dienst- und Fachaufsicht unterstehen, oder
- der Werkunternehmer nicht für den Erfolg der Werkleistung haftet.
Wichtig ist daher, die bestehenden Vereinbarungen und deren konkrete Umsetzung kritisch zu hinterfragen.