Anpassung der Berechnung des Vorsteuerabzuges bei Nächtigungsgeldern infolge der Erhöhung des Umsatzsteuersatzes auf 13 % bei Beherbergungsleistungen erforderlich.
Grundsätzlich besteht bei im Inland durchgeführten, ausschließlich durch den Betrieb veranlassten Reisen die Möglichkeit des Abzugs von Vorsteuern. Der Vorsteuerabzug kann dabei bei Vorliegen einer Rechnung iSd Umsatzsteuergesetzes von den tatsächlichen Aufwendungen für die Übernachtungen bzw. für das Frühstück (bei Übernachtungen inklusive Frühstück) geltend gemacht werden. Die Rechnung für die Unterkunft muss nicht auf den Namen des Unternehmers ausgestellt sein, sondern kann auch an den Arbeitnehmer adressiert sein.
Pauschale Nächtigungsgelder als Basis für den Vorsteuerabzugsbetrag
Alternativ können die anteiligen Vorsteuerbeträge auch aus den einkommensteuerrechtlich pauschalen Tages- und Nächtigungsgeldern herausgerechnet werden. Der einkommensteuerrechtlich pauschale Betrag für Nächtigungen beträgt EUR 15,00 pro Tag (als Gesamtbruttoentgelt für die Übernachtung und das Frühstück). Die in dem Gesamtbruttoentgelt enthaltene abziehbare Vorsteuer ist herauszurechnen.
Bei Zimmern mit Frühstück ist – aufgrund der Änderung des Umsatzsteuersatzes für Beherbergung – nun folglich darauf zu achten, dass zwei unterschiedliche Steuersätze zur Anwendung gelangen. Das Frühstück unterliegt dem begünstigten Umsatzsteuersatz von 10%, während für die Beherbergung ein Steuersatz von 13% gilt. Nach derzeitiger Ansicht der Finanzverwaltung beträgt das Aufteilungsverhältnis des Zimmers zum Frühstück 80:20.
Der in der Nächtigungspauschale (für Übernachtungen mit Frühstück) enthaltene Vorsteuerbetrag wird wie folgt berechnet:
Zimmer: EUR 15,00 x 80% = EUR 12,00/1,13 = EUR 10,62 (Nettobetrag) x 13% USt = EUR 1,38
Frühstück: EUR 15,00 x 20% = EUR 3,00/1,1 = EUR 2,73 (Nettobetrag) x 10% USt = EUR 0,27
Der Vorsteuerbetrag bei pauschalem Ansatz beträgt somit insgesamt EUR 1,65 für ein Zimmer inklusive Frühstück.
Zu beachten ist jedoch, dass der Vorsteuerabzug für Nächtigungen (pauschal ermittelt oder aufgrund der tatsächlichen Aufwendungen berechnet) nur dann zusteht, wenn ein Beleg ausgestellt wird, aus dem Zeit, Ziel und Zweck der Reise, die betroffene Person und der Betrag, aus dem die Vorsteuer errechnet wird, ersichtlich sind.