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Vorsteuerabzug trotz fehlender Rechnungsmerkmale

Recht & Steuern
date icon 09. Januar 2013

Ein Erkenntnis des EuGH hat bestätigt, dass der Vorsteuerabzug auch bei Fehlen einzelner Rechnungsmerkmale zustehen kann.

Grundsätzlich besteht iSd Umsatzsteuergesetzes nur dann das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn eine Leistung erbracht wurde und eine formgerechte Rechnung gelegt wurde. Ist auch nur ein Rechnungsmerkmal nicht in Ordnung, steht der Vorsteuerabzug nicht zu. Es besteht nur die Möglichkeit, eine Rechnung berichtigen zu lassen.

Kann eine Rechnungsberichtigung nicht erfolgen, zB weil das leistende Unternehmen nicht mehr existiert oder nicht dazu bewegt werden kann, ist der Vorsteuerabzug verloren.

Das vorliegende Erkenntnis „Polski Trawertyn“ ist zwar in einem bestimmten Einzelfall ergangen, in dem es um den Vorsteuerabzug vor Eintragung einer Gesellschaft ging, bekräftigt darin aber den „Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer“.

Es wird ausgeführt, dass „der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer erfordert, dass der Vorsteuerabzug gewährt wird, wenn die materiellen Anforderungen erfüllt sind, selbst wenn der Steuerpflichtige bestimmten formellen Anforderungen nicht genügt hat“.

Weiters führt der EuGH sinngemäß aus, dass die Erfüllung einer solchen (formellen) Pflicht nicht verlangt werden kann, wenn dieses Erfordernis die Ausübung des Abzugsrechts verhindern und damit die Neutralität der Mehrwertsteuer in Frage stellen würde, sowie dass,  „eine Rechnung zwar eine wichtige Dokumentationsfunktion erfüllt, da sie überprüfbare Angaben enthalten kann, dass es jedoch Umstände gibt, in denen die Angaben auf andere zulässige Weise als durch eine Rechnung nachgewiesen werden können und das Erfordernis, über eine in allen Punkten entsprechende Rechnung zu verfügen, geeignet wäre, das Abzugsrecht eines Steuerpflichtigen in Frage zu stellen“.

Das vorliegende Erkenntnis ist sicher kein Freibrief für den Vorsteuerabzug aus unvollständigen und mangelhaften Rechnungen, es zeigt aber in eine zukunftsweisende Richtung, nämlich dass rein formelle Voraussetzungen allein nicht automatisch zum Verlust des Vorsteuerabzuges führen dürfen.

Wolfgang Dibiasi
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