Vorsteuererstattung bei Drittlandsbezug
Ausländische Unternehmer, die ihren Sitz außerhalb der EU haben, können noch bis 30.6.2022 einen Antrag auf Rückerstattung österreichischer Vorsteuern 2021 stellen. Der Antrag muss beim Finanzamt Graz-Stadt eingebracht werden (Formular U5 und bei erstmaliger Antragstellung Fragebogen Verf18). Belege über die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer und sämtliche Rechnungen sind im Original dem Antrag beizulegen. Die Frist ist nicht verlängerbar! Auch im umgekehrten Fall, nämlich für Vorsteuervergütungen österreichischer Unternehmer im Drittland (zB Serbien, Schweiz, Norwegen), endet nach den derzeit vorliegenden Informationen am 30.6.2022 die Frist für Vergütungsanträge des Jahres 2021.
Erstattung aus EU-Mitgliedstaaten
Für Vorsteuervergütungen aus Mitgliedsländern der Europäischen Union (EU) sind die Anträge elektronisch bis zum 30.9.2022 zu stellen.
Bei Fragen hilft Ihnen ARTUS gerne (info@artus.at).