Bereits im Dezember des vergangenen Jahres wurde vom BMF der Begutachtungsentwurf der überarbeiteten Verrechnungspreisrichtlinien aus 2010 veröffentlicht. Ein wesentlicher Treiber hierfür waren die Neuerungen der OECD -Verrechnungspreisleitlinien in den letzten Jahren. Hiervon wurden nun viele Aspekte auf Österreich übertragen. Doch welche Änderungen sind durch die VPR 2020 konkret vorgesehen?
Im Folgenden fassen wir die Neuerungen, die der Begutachtungsentwurf enthält, kurz zusammen:
Neue Inhalte / wesentliche Änderungen:
- RZ 16: Einführung der Orientierung an einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführer. Hierbei wird auf die KöSt-Richtlinien 2013 verwiesen. In RZ 790 gilt hier ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsführer als ein durchschnittlicher Geschäftsführer, der sich bemüht sich unternehmens- und steuerrechtlich richtig zu verhalten. Diese Betrachtung soll lt. dem Begutachtungsentwurf neben dem Fremdvergleichsgrundsatz eine weitere Dimension bei der Angemessenheitsprüfung darstellen.
- RZ 19: OECD-VPG sind im Rahmen einer dynamischen Interpretation für die DBA Auslegung anzuwenden.
- RZ 21: zuerst Ermittlung des wahren wirtschaftlichen Gehalts einer Transaktion
- RZ 23: Funktionsanalyse zur Feststellung, ob eine zwischengeschaltete Gesellschaft ein wirtschaftlich signifikantes Risiko trägt bzw. eine wirtschaftliche Funktion in der Wertschöpfungskette innehat.
- RZ 42: Klarstellung des Inhalts der Kostenbasis bei der Nettomargenmethode (TNMM). Diese bezieht sich nur auf Kosten, die tatsächlich in Zusammenhang mit dem konkreten Geschäftsfall stehen, dies sind idR nur Positionen des betrieblichen Aufwands (keine Steuern, Zinsen oder außerordentlicher Aufwand.); kein Gewinnaufschlag auf durchlaufende Posten (unter Berücksichtigung des Fremdvergleichsgrundsatzes).
- RZ 45 + 46: Erläuterung der Indikatoren, wann die geschäftsvorfallbezogene Gewinnaufteilungsmethode (TPSM), die am Besten geeignete Methode ist.
- RZ 64: Erläuterung der im Rahmen der Funktionsanalyse durchzuführenden Risikoanalyse.
- RZ 74: Fremdüblichkeit von Year-End-Adjustments (Jahresendanpassungen)
Kriterien für die Fremdüblichkeit:
Diese Kriterien müssen kumulativ erfüllt sein, damit Year-End-Adjustments als fremdüblich angesehen werden. - RZ 75ff: Vergleichsbarkeitsanalyse mithilfe von Datenbankrecherchen (Anpassungen).
- RZ 84 Vertriebsgesellschaften: in RZ 84 wird darauf eingegangen, dass sich die verschiedenen Konzerne verschiedener Vertriebsstrukturen bedienen und sich daher je nach Vertriebsstruktur andere Verrechnungsmethoden besser eignen. IdR kann bei Vertriebsgesellschaften die Wiederverkaufspreismethode oder eine umsatzbezogene TNMM angewendet werden. Wenn allerdings bei einer Vertriebsgesellschaft die Dienstleistung im Vordergrund steht, so sollte eher die Kostenaufschlagsmethode oder eine kostenbezogene TNMM verwendet werden.
- RZ 88: neue Bedingungen für die Verrechnung von Dienstleistungen:
Die Dienstleistung muss dem betreffenden Konzernunternehmen einen wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteil verschaffen, der die Geschäftsposition stärkt oder sichert. Ausschlaggebend für diese Beurteilung ist, ob ein unabhängiges drittes Unternehmen diese Dienstleistung gezahlt bzw. selber erbracht hätte. Diese Analyse wird auch als Benefits Test bezeichnet.; Verbot der Verrechnung von duplizierten Leistungen. Dies sind Dienstleistungen, die bereits als Eigenleistung erbracht oder von Dritten bezogen wurden. - RZ 91: Herabsetzung des Gewinnaufschlags bei Routinedienstleistungen von ursprünglich 5-15% auf 3-10% (häufig 5%). Welcher Aufschlag innerhalb dieser Spanne als fremdüblich angesehen werden kann, ist im Einzelfall zu entscheiden und zu begründen. Die Begründung kann zum Beispiel durch Vergleichswerte geschehen. Die alte Bandbreite von 5-15% kann weiterhin für vor dem 1.1.2021 erbrachte Dienstleistungen angewendet werden.
- RZ 95-99: Übernahme des Low value-adding intra-group services Konzeptes (LVAIGS-Ansatz).
- RZ 107 – 138: Grundlegende Neuerungen für die Beurteilung der Fremdüblichkeit bei Finanztransaktionen. Splittung in die verschiedenen Arten von Finanztransaktionen. Darlehen, Cash Pooling, etc.
- RZ 139 – 159: Neuregelungen im Bereich der Immateriellen Werte. Aufnahme des DEMPE-Konzepts, zur Ermittlung der Verteilung, der mit dem immateriellen Wert erzielten Erträge. Wichtig ist hierbei, dass das bloße Eigentum an einem immateriellen Wert nicht mehr ausreicht, um Erträge für sich zu beanspruchen. Die RZ 155 -159 gehen noch im speziellen auf sogenannte „Hard-to-value intangibles“ ein. Hierbei handelt es sich um schwer zu bewertende immaterielle Werte, für die keine verlässlichen Vergleichsdaten existieren und für die nur unsichere zukünftige Cashflows prognostiziert werden können.
- RZ 160- 176: wesentliche Änderungen im Bereich der Kostenverteilungs- / Poolumlageverträge. RZ 161 definiert, dass die Teilnehmer eines Kostenverteilungsvertrags nur mehr Unternehmen sein können, die einen Vorteil aus den Tätigkeiten des Vertrags zu erwarten haben und denen eine Beteiligung am Ergebnis zusteht. Zudem muss es Kontrolle über die damit verbundenen Risiken ausüben und die finanziellen Möglichkeiten haben diese Risiken auch zu tragen.
- RZ 200: Investitionsbegünstigungen, Zuschüsse von öffentlicher Hand und steuerliche Begünstigungen, wie etwa die Forschungsprämie können Standortvorteile darstellen, welche auf die beteiligten Unternehmen aufzuteilen sind.
- RZ 201-204: Aufteilung von Konzernsynergieeffekten.
- RZ 212: Erweiterung des Absatzes bezüglich der Begründung einer Betriebsstätte durch die wiederkehrende Benutzung örtlicher Einrichtungen um:
– im 14-tägigen Rhythmus für Pflegetätigkeiten genutzte Wohnung
– Standplatz auf Wochenmarkt (wird mindestens 40 Mal im Jahr genutzt)
– Verkauf von Blumen durch einen fahrenden Händler am jeweils gleichen Platz - RZ 231-326: Präzisierung der Betriebsstättengewinnzurechnung anhand von „AOA light“. Für die Besteuerung von Betriebstätten ist abkommensrechtlich der Art. 7 OECD-MA relevant. Die überarbeitete Fassung dieses Artikels nach 2010 wird auch als AOA (Authorized OECD Approach) bezeichnet. Um den AOA vollständig anwenden zu können müsste Österreich den Art.7 der DBA neugestalten. Daher wird in den VPR 2020 der AOA light eingeführt. Die Grundsätze des AOA sind insofern nur maßgeblich, als diese vom Wortlaut des OECD-MA vor 2010 gedeckt sind.
Wenn ein DBA-Partnerstaat den AOA vollumfänglich anwendet, wie das beispielsweise Deutschland handhabt, und das DBA nicht entsprechend geändert worden sein, so sind die draus entstehenden Besteuerungsdifferenzen mittels eines Verständigungsverfahrens zu beseitigen. - RZ 353ff: Modifizierung der Dokumentations- und Meldepflichten.
Den vollständigen Begutachtungsentwurf mit allen detaillierten Änderungen finden Sie HIER.