Der EuGH hat entschieden, dass für Portfoliodividenden (< 10% Beteiligung) aus Drittstaaten entweder die Anrechnungs- oder Befreiungsmethode anzuwenden ist. Welche der beiden Methoden allerdings zur Anwendung kommen sollte, war strittig.
Der UFS befand die Anrechnungs- und Befreiungsmethode aus unionsrechtlicher Sicht als gleichwertig und bevorzugte die Befreiungsmethode. Demnach wären auch Portfoliodividenden aus Drittstaaten steuerbefreit.
Die Finanzverwaltung erhob jedoch gegen die Entscheidung des UFS Beschwerde beim VwGH.
Nun veröffentlichte der VwGH seine Entscheidung (Link: VwGH 25.10.2011, 2011/15/0070) bezüglich der Dividendenbesteuerung für Perioden vor 2011. Bei Veranlagungen der vergangenen Perioden unterliegen Portfoliodividenden aus Drittstaaten der vollen Körperschaftsteuerpflicht unter Berücksichtigung der Anrechnungsmethode.
Ist die ausländische Steuer niedriger als die österreichische Körperschaftsteuer, wird diese angerechnet und die verbleibende Differenz ist von der österreichischen Muttergesellschaft auszugleichen.
Seit dem 1.1.2011 sind Dividenden aus EU-Staaten und Drittstaaten mit Amtshilfeabkommen (z.B. Doppelbesteuerungsabkommen) in Österreich generell von der Körperschaftsteuer befreit.