Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in einem Judikat mit der GmbH & atypisch stillen Gesellschaft (GmbH & Still) beschäftigt. Dabei beteiligen sich die GmbH-Gesellschafter zusätzlich auch als Stille. Die atypisch stille Gesellschaft setzt die Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert des Geschäftsherrn voraus und ist vergleichbar mit der GmbH & Co KG. Diese dient als Kapitalbeteiligungs- und Finanzierungsgesellschaft. Laut VwGH ist Fremdüblichkeit und keine Annahme von verdeckten Eigenkapital (auch bei Rangrücktrittserklärung der stillen Gesellschafter) gegeben bei:
- paralleler oder proportionaler Beteiligung der GmbH-Gesellschafter als stille Gesellschafter
- bestimmten Verhältnis der Kapitalausstattung der GmbH zu den stillen Einlagen, da es bei der GmbH kein betriebswirtschaftlich gebotenes Eigenkapital gibt (Finanzierungsfreiheit)
Bei der GmbH & (atypisch) Stillen Gesellschaft ist es geradezu üblich, dass sich ein Großteil des (steuerlichen) Eigenkapitals nicht in der GmbH, sondern in der Personengesellschaft befindet. Der VwGH stützt die Einordnung der atypisch stillen Gesellschaft als Mitunternehmerschaft auf die Vergleichbarkeit mit der Position eines Kommanditisten:
- Der Kommanditist ist ebenfalls Mitunternehmer.
- Die Rangrücktrittserklärung der Stillen kann für die steuerliche Anerkennung ihrer stillen Beteiligungen nicht schädlich sein.
- Es ist üblich, dass stille Gesellschafter keine besonderen Mitwirkungsrechte haben.
- Das Fehlen einer Begrenzung der Verlustzuweisung und einer Nachschusspflicht ist üblich und entspricht dem UGB. Die unbegrenzte Verlustzuweisung begründet keine Haftung des Stillen, sondern ist mit künftigen Gewinnen auszugleichen.