Aufwendungen, welche in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Subventionen aus öffentlichen Mitteln stehen, dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte nicht als Betriebsausgaben abgezogen (§ 12 Abs 2 KStG iVm § 20 Abs 2 EStG) werden und sind daher auch nicht in die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie einzubeziehen. Dies zeigt nun auch eine aktuelle VwGH Erkenntnis, welche im Folgenden dargestellt wird.
Sachverhalt
Eine im Forschungsbereich tätige GmbH machte die Forschungsprämie gem. § 108c EStG geltend, erhielt aber gleichzeitig öffentliche Zuschüsse eines Bundeslandes.
Im Zuge einer Außenprüfung gelangte die Abgabenbehörde zur Auffassung, dass die Zuschüsse forschungsprämienschädliche „Subventionen“ aus öffentlichen Mitteln darstellen und daher von der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie in Abzug zu bringen sind.
Das BFG ging ebenfalls davon aus, dass die gewährten Zuschüsse als Förderungen aus öffentlichen Mitteln iSd § 3 Abs. 4 EStG zu qualifizieren sind, und hat in Anwendung des § 12 Abs. 2 KStG die Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie um die Zuwendungen des Landes gekürzt – ohne eine Präzisierung der Steuerfreiheit vorzunehmen.
Entscheidung
Aufgrund einer Revision der GmbH hob der VwGH die Entscheidung des BFG mit Erkenntnis als rechtswidrig auf. Die Erkenntnis befasst sich mit dem Verhältnis der Steuerbefreiungen gem. § 3 EStG zum Abzugsverbot von Aufwendungen iSd § 12 Abs 2 KStG, welche in Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen entstehen.
- 3 Abs. 4 EStG enthält lediglich eine Legaldefinition des Begriffs der öffentlichen Mittel, trifft jedoch keine Aussage über deren Steuerbefreiung.
Mit dem Vorliegen eines bestimmten Steuerbefreiungstatbestandes hat sich das BFG nicht auseinandergesetzt und somit seine Erkenntnis mit einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit belastet.
Das Problem war daher, dass die Vorinstanzen nicht dargelegt haben, dass die öffentlichen Mittel steuerfrei sind, was aber Voraussetzung dafür ist, dass die in Zusammenhang stehenden Aufwendungen nicht abzugsfähig sind und daher in der Folge auch nicht Teil der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie sein können.
Das BFG hätte daher weiter argumentieren müssen, aus welchem konkreten Tatbestand sich die Steuerfreiheit ergibt – da nicht jede öffentliche Förderung steuerfrei ist.
Insoweit die Voraussetzungen eines konkreten Steuerbefreiungstatbestandes nicht erfüllt sind, ist die Subvention als Betriebseinnahme zu erfassen und die in Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben sind steuerlich verwertbar (=steuerneutrale Erfassung).
Bemessungsgrundlage
Forschungsaufwendungen, die iZm öffentlichen steuerneutralen Zuschüssen stehen, sind bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Forschungsprämie einzubeziehen.
Forschungsaufwendungen, welche iZm öffentlichen steuerfreien Zuschüssen stehen, dürfen bei der Ermittlung der Einkünfte nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden und sind in Folge nicht in die Bemessungsgrundlage für die Forschungsprämie als zusätzliche Betriebsausgaben einzubeziehen.
Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).