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Warum arbeitsplatznahe Unterkünfte nur mehr selten einen Sachbezug darstellen

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 21. März 2019

Es gibt eine steuerliche Neuregelung für arbeitsplatznahe Unterkünfte. Es muss kein Sachbezug mehr angesetzt werden, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft nicht den Mittelpunkt des Lebensinteresses bildet und diese eine Größe von 30 m² nicht übersteigt.

Das bisher erforderliche Kriterium der „raschen Verfügbarkeit des Arbeitnehmers“ ist ersatzlos gestrichen worden. Die Neuregelung ist erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2018 bzw. für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2017 enden, anzuwenden.

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Weniger Steuer auch bei größeren Wohnungen
Bei einer Größe von mehr als 30 m² aber nicht mehr als 40 m² ist der maßgebliche Sachbezug um 35 % zu vermindern, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

Und dies ist anzusetzen
Die Höhe des Sachbezuges ergibt sich aus dem am 31.10.2017 geltenden Richtwert gemäß Richtwertgesetz. Ab 1.1.2018 sind folgende Richtwerte für die Bewertung von Dienstwohnungen heranzuziehen:

Bundesland & Richwert pro m² in €
Burgenland: 5,09
Kärnten: 6,53
Niederösterreich: 5,72
Oberösterreich: 6,05
Salzburg: 7,71
Steiermark: 7,70
Tirol: 6,81
Vorarlberg: 8,57
Wien: 5,58

Wir unterstützen Sie gerne bei der Frage, ob die kostenlose Überlassung einer Wohnung an einen Dienstnehmer ohne Ansatz eines Sachbezuges erfolgen kann oder in welcher Höhe der Sachbezug festzusetzen ist (info@artus.at).)

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Sie haben Fragen?

Wir beraten Sie gerne zu diesem Thema unter info@artus.at

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