Seit Juli 2017 prüft das Finanzamt automatisch, ob Arbeitnehmer zu viel an Lohnsteuer eingezahlt haben. Aber Steuerzahler müssen nicht immer mit dem Ergebnis einverstanden sein. Lesen Sie, wie gegen die automatische Veranlagung Einspruch erhoben werden kann.
Sollten Sie mit der automatischen Arbeitnehmerveranlagung nicht einverstanden sein, können Sie diese mit Hilfe einer selbstdurchgeführten Arbeitnehmerveranlagung berichtigen.
Automatismen beim Fiskus
Seit nahezu einem Jahr erfolgt die antragslose Arbeitnehmerveranlagung durch die Finanz, wenn:
- bis Ende Juni keine Arbeitnehmerveranlagung (weder in Papierform noch via FinanzOnline) für das Vorjahr eingereicht wurde,
- aus der Aktenlage anzunehmen ist, dass im Vorjahr nur lohnsteuerpflichtige Einkünfte bezogen worden sind,
- die Veranlagung zu einer Steuergutschrift führt und
- aufgrund der Aktenlage nicht anzunehmen ist, dass auch noch Werbungskosten, von der automatischen Datenübermittlung nicht erfasste Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen oder antragsgebundene Freibeträge (Kinderfreibetrag) oder Absetzbeträge (z.B. Unterhaltsabsetzbetrag, Alleinverdiener-/Alleinerzieherabsetzbetrag) geltend gemacht werden.
Arbeitnehmerveranlagung 2017
Bei der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2017 werden folgende Sonderausgaben automatisch berücksichtigt. Sie müssen nicht wie bisher durch Eintragung in der Steuererklärung geltend gemacht werden:
- Beiträge an Kirchen und Religionsgesellschaften
- Spenden an begünstigte Spendenempfänger und Feuerwehren
- Beiträge für eine freiwillige Weiterversicherung einschließlich des Nachkaufs von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung
Korrektur der antragslosen Arbeitnehmerveranlagung
Sollte eine antragslose Arbeitnehmerveranlagung erfolgt sein, können Werbungskosten, außergewöhnliche Belastungen etc. auch nachträglich über eine Steuererklärung berücksichtigt werden. Das Recht, derartige Abzugsposten geltend zu machen, bleibt daher auch nach einer antragslosen Arbeitnehmerveranlagung unverändert bestehen. Außerdem: Anträge auf berichtigte Arbeitnehmerveranlagungen können bis zu fünf Jahre nach der Veranlagung gestellt werden.
Bei Spenden – Empfängerorganisation muss zuerst aktiv werden
Bitte beachten Sie, dass im Falle einer nicht korrekten Übermittlung der automatisch übermittelten Sonderausgaben zuerst die spendenempfangende Organisation (z.B. Feuerwehren) den Fehler beheben soll. Erst wenn die Fehlerkorrektur durch die empfangende Organisation nicht gelingt (weil sie schweigt, keine administrativen Tätigkeiten ausübt etc.), ist es sinnvoll, die Beträge im Rahmen der Veranlagung geltend zu machen.
Bei Fragen hilft Ihnen ARTUS gerne (info@artus.at).