Bei unentgeltlich übertragenen Betrieben ist für die Weiterverrechnung der Umsatzsteuer zu prüfen, ob bei den geschenkten Wirtschaftsgütern ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde.
Will ein Unternehmer durch eine Schenkung sein Unternehmen übertragen, so entspricht dies der Entnahme eines Gegenstandes. Dieser Vorgang unterliegt der umsatzsteuerlichen Eigenverbrauchsbesteuerung, sofern beim geschenkten Wirtschaftsgut ein Vorsteuerabzug in Anspruch genommen wurde. Als Bemessungsgrundlage der Eigenverbrauchsbesteuerung dient der Wiederbeschaffungspreis, bei selbst hergestellten Gegenständen werden die Selbstkosten als solche herangezogen. Der Beschenkte hat bei Fortführung des Betriebs die Möglichkeit, die ihm im Zuge der Betriebsübertragung in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend zu machen. Dies setzt allerdings die Berechtigung zum Vorsteuerabzug beim Beschenkten voraus.
Ausnahme bei Liegenschaften
Ausgenommen davon sind Liegenschaften. Werden diese entnommen und übertragen, ist dies gemäß Gesetz steuerfrei. Die Folge davon wäre, dass im Falle einer steuerfreien Entnahme die vom Geschenkgeber anfangs gezogene Vorsteuer, beispielsweise zur Herstellung des Gebäudes oder für Großreparaturen, im Rahmen der noch ausstehenden Zwanzigstel zu berichtigen ist.
Weil die berichtigte Vorsteuer nicht dem Geschenknehmer überrechnet werden kann, wäre die Vorsteuerberechtigung für den Geschenkgeber eine finanzielle Belastung. Um dies zu vermeiden, besteht im Zuge der Übertragung der Liegenschaft für den Geschenkgeber die Möglichkeit, auf die Umsatzsteuerpflicht zu optieren bzw. die auf den Eigenverbrauch anfallende Umsatzsteuer an die Person, die beschenkt wird, zu fakturieren. Erfüllt der Beschenkte die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug, kann dieser sich die Umsatzsteuer als Vorsteuer zurückholen.