Unternehmer investieren ständig in ihr Unternehmen. Unter gewissen Voraussetzungen kann eine natürliche Person für diese Investitionen einen investitionsbedingten Gewinnfreibetrag geltend machen. Was ist der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag und wann kann dieser geltend gemacht werden?
Sofern ein Gewinn von über EUR 30.000,00 überschritten wird und bei der Gewinnermittlung keine Pauschalierung zur Anwendung kommt, kann neben dem Grundfreibetrag von maximal EUR 3.900,00 ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden.
Der Gewinnfreibetrag beträgt maximal EUR 45.350,00, also neben dem Grundfreibetrag noch EUR 41.450,00 investitionsbedingt. Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist mit den Anschaffungs-bzw. Herstellungskosten aller Investitionen in begünstige Wirtschaftsgüter im jeweiligen Wirtschaftsjahr begrenzt.
Was sind begünstige Wirtschaftsgüter?
Voraussetzung ist, dass es sich um abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt, deren Nutzungsdauer mindestens 4 Jahre beträgt und die einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sind.
Ebenso begünstigt sind Investitionen in Wohnbauanleihen und seit 1.1.2017 sind auch wieder Investitionen in bestimmte andere Wertpapiere begünstigt.
Nicht begünstigt sind folgende Wirtschaftsgüter:
- Personen- und Kombinationskraftfahrzeuge, ausgenommen Fahrschulkraftfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge, die zu mindestens 80 % der gewerblichen Personenbeförderung dienen
- Luftfahrzeuge
- Geringwertige Wirtschaftsgüter (unter EUR 400,00 netto)
- Gebrauchte Wirtschaftsgüter
- Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht
- Wirtschaftsgüter, für die eine Forschungsprämie gemäß § 108c in Anspruch genommen wird
Lesen Sie dazu auch unseren Beitrag „„Der Gewinnfreibetrag – Steuerlicher Vorteil für Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften“.
Mittels einer Gewinn-Vorschaurechnung kann die bestmögliche Ausnützung des investitionsbedingten Freibetrags gewährt werden. ARTUS hilft Ihnen gerne dabei (info@artus.at)!