Mit 1.1.2017 wurde für die Besteuerung von Stipendien eine neue gesetzliche Regelung geschaffen.
Nach der Neuregelung sind Stipendien für eine wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit als steuerpflichtige Einkünfte aus selbstständiger Arbeit zu sehen, sofern diese wirtschaftlich einen Einkommensersatz darstellen und keine Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit vorliegen.
Finanzielle Unterstützung
Als „Stipendium“ gilt eine finanzielle Unterstützung, damit eine Person einer wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherische Tätigkeit nachgehen kann. Nach dem wirtschaftlichen Gehalt sind solche Stipendien als Einkommensersatz zu qualifizieren.
Vor dieser Neuregelung wurden Einkünfte aus Stipendien nur besteuert, wenn ein aufrechtes Dienstverhältnis (auch bei Karenz) zu einer Universität bestand. Durch die neue gesetzliche Lage ist nun nicht mehr ausschlaggebend, ob das Stipendium im Rahmen oder außerhalb eines Dienstverhältnisses gegeben wird, sondern ob wirtschaftlich ein Einkommensersatz vorliegt.
Dissertations-, Habilitations- und Forschungsstipendien steuerpflichtig
Daraus folgt, dass beispielsweise Dissertationsstipendien, Habilitationsstipendien oder Forschungsstipendien für Wissenschaftler steuerpflichtig sind, da diese für eine ihrem Gehalt nach wissenschaftliche Tätigkeiten vergeben werden.
Im Gegensatz dazu sind von der Neuregelung Leistungsstipendien, einmalige Zuwendungen oder Preise für wissenschaftliche Arbeiten nicht erfasst und somit auch nicht einkommensteuerpflichtig. Voraussetzung ist jedoch, dass diese außerhalb einer bestehenden Einkunftsquelle geleistet werden und dass nur die entstandenen Kosten abgedeckt werden, das Stipendium jedoch kein Einkommensersatz ist.
Eventuell doch befreit?
Eine genaue Beurteilung des Sachverhalts lohnt sich aber, denn auch wenn dem Grunde nach das Stipendium steuerpflichtig ist, könnte eine Befreiung vorliegen. Eine Befreiung von der Einkommensteuer ist möglich bei:
Stipendien,
- die zur Förderung der Wissenschaft und Forschung im Inland gewährt werden, wenn sie nicht im Rahmen eines steuerlichen Dienstverhältnisses ausbezahlt werden und das Einkommen (inklusive Stipendium) im Kalenderjahr nicht mehr als € 11.000 beträgt.
- bis zur Höhe der Höchststudienbeihilfe für Selbsterhalter (derzeit € 7.272 pro Jahr).
- wenn sie im Rahmen eines steuerlichen Dienstverhältnisses ausbezahlt werden und das Einkommen einen Jahresbetrag von € 12.000 nicht übersteigen, sofern keine darüber hinaus gehenden Einkünfte vorliegen.
- nach dem Studienförderungsgesetz und dem Schülerbeihilfengesetz.
Ersichtlich ist somit, dass aufgrund unterschiedlicher gesetzlicher Bestimmungen die steuerrechtliche Behandlung von Stipendien vollauf komplex ist und die Umstände im Einzelfall geprüft werden müssen, um zu beurteilen, ob und wenn ja, wieweit es sich um steuerpflichtige Einkünfte aus Stipendien handelt. Wir unterstützen und beraten Sie dabei gerne (info@artus.at)!
Unseren Artikel Besteuerung von Stipendien vor 2017 finden Sie hier.
Unseren Blogbeitrag Nebenverdienst – wie viel darf man während des Studiums dazu verdienen? lesen Sie hier.