Verpflichtet zur Abgabe einer Steuererklärung ist naturgemäß jeder Unternehmer, doch auch für Arbeitnehmer besteht in einigen Fällen die Pflicht, eine Steuererklärung einzureichen.
Um Verspätungszuschläge (bis zu 10% des Abgabenbetrages) und/oder finanzstrafrechtliche Konsequenzen zu vermeiden ist eine fristgerechte Abgabe ratsam. Es stellt sich daher die Frage, wer bis wann und in welcher Form eine Erklärung einreichen muss?
Arbeitnehmer
Die Steuer auf lohnsteuerpflichtige Einkünfte wird in der Regel bereits mit dem Lohnsteuerabzug abgegolten. Freiwillig kann eine Arbeitnehmerveranlagung durch Stellung eines Antrages bis zum Ablauf des fünften Jahres nach Ende des Kalenderjahres gestellt werden. Manche Steuerpflichtige sind jedoch zur Abgabe einer Arbeitnehmerveranlagung (Steuererklärung) verpflichtet – dies gilt wenn das Einkommen über EUR 12.000 liegt und:
- sonstige Einkünfte über EUR 730 vorliegen
- bei zwei oder mehr lohnsteuerpflichtigen Einkünften gleichzeitig (zwei Dienstverhältnisse, …)
- Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag wurde zu Unrecht berücksichtigt
- Änderungen wurden nicht gemeldet (Pendlerpauschale, …)
- Bestimmte Bezüge sind zugeflossen (Rehabilitationsgeld, Insolvenz-Entgelt-Fonds, …)
- bei der Lohnverrechnung wurde ein Freibetragsbescheid berücksichtigt
Die Erklärung muss in Papierform bis 30. April, elektronisch über FinanzOnline bis 30. Juni oder in bestimmten Fällen bis 30. September eingereicht werden.
Unternehmer
Land- und Forstwirte, Selbstständige, Freiberufler, Gewerbetreibende, Künstler, Vermieter oder Verpächter müssen ab einem jährlichen Einkommen von über EUR 11.000 (ab EUR 12.000 bei lohnsteuerpflichtigen Einkünften) eine Einkommensteuererklärung abgeben. Sind betriebliche Einkünfte enthalten und wird der Gewinn durch Buchführung ermittelt, ist in jedem Fall eine Steuererklärung abzugeben. Abzugeben ist die Erklärung bis 30. Juni des Folgejahres elektronisch über FinanzOnline. Eine spätere Abgabe ist durch begründeten Antrag oder bei steuerlicher Vertretung durch einen Steuerberater möglich.
Außerdem muss jeder Unternehmer (Ausnahme sind zum Beispiel Kleinunternehmer) monatlich bzw. vierteljährlich eine Umsatzsteuervoranmeldung einreichen. Bis 30. Juni des Folgejahres ist eine Umsatzsteuerjahreserklärung über FinanzOnline einzureichen (spätere Abgabe durch steuerliche Vertretung ist möglich).