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Wenn Schüler ins Berufsleben „schnuppern“

Personalmanagement & Arbeitsrecht
date icon 04. August 2017

Beim Wechsel von der Schule in die Berufswelt stellt sich für Jugendliche und Unternehmen gleichermaßen die Frage: Wer passt zu wem? Dabei hat das sogenannte „Schnuppern“, also das kurzfristige und entgeltfreie Beobachten und freiwillige Verrichten einzelner Tätigkeiten seinen Einzug in die Praxis gefunden.

Die sognannte „Schnupperlehre“, die im Schulunterrichtsgesetz sowie im ASVG geregelt ist, kann bei schulpflichtigen Schülern im Rahmen von 4 verschiedenen Varianten erfolgen:

  • Klassische Schnupperlehre im Rahmen einer Schulveranstaltung
  • Klassische Schnupperlehre im Rahmen einer schulbezogenen Veranstaltung
  • Individuelle Schnupperlehre während der Unterrichtszeit (Fernbleiben vom Unterricht bis zu 5 Tage im Schuljahr möglich) in der
    • 8. Klasse Volksschule
    • 4. Klasse Hauptschule
    • 8./9. Klasse Sonderschule
    • Polytechnische Schule
    • 4. Klasse AHS
  • Individuelle Schnupperlehre in der Freizeit (bis zu 15 Tage pro Betrieb im Kalenderjahr möglich) in der
    • 8. Klasse Volksschule
    • 4. Klasse Hauptschule
    • 8./9. Klasse Sonderschule
    • Polytechnische Schule
    • 4. Klasse AHS
    • „sitzengebliebene“ Volks-, Haupt-, AHS-Schüler in ihrem 8. Schuljahr

Auf die Einhaltung der Kriterien ist besonders zu achten, weil andernfalls verbotene Kinderarbeit vorliegen könnte!

Es fallen keine sv-rechtlichen Meldepflichten und keine SV-Beiträge an, da die Tätigkeit von der gesetzlichen Schülerunfallversicherung abgedeckt wird. Es sollte auf jeden Fall eine schriftliche Vereinbarung abgeschlossen und die wesentlichen Eckpunkte der Berufsorientierung festgehalten werden.
In Wien wird das „Schnuppern“ über das Berufsinformationszentrum der Wirtschaftskammer (kurz: BiWi) abgewickelt.

Wie komplex die rechtliche Situation abseits von „schnuppernden“ Schülern ist und worauf Sie bei „sonstigen Schnupperern“ besonders aufpassen müssen, erfahren Sie im nächsten Blogbeitrag.

 

 

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