Expatriates sind Fachkräfte, die von ihrem Dienstgeber zur Ausübung ihrer Tätigkeit zu einem anderen (Konzern-)Unternehmen, in ein anderes Land entsendet werden. Dabei entstehen meist hohe Kosten iZm der Lebensführung (doppelte Haushaltsführung, Familienheimfahrten, etc.).
Bis Ende 2015 mussten in Österreich tätige Expatriates diesen Mehraufwand üblicherweise selbst unter Nachweis der tatsächlichen Ausgaben geltend machen. Seit 1. Jänner 2016 jedoch sieht der Gesetzgeber vor, dass bei Vorliegen der unten genannten Voraussetzungen OHNE Nachweis der tatsächlichen Ausgaben ein Werbungskostenpauschale geltend gemacht werden kann. (Geltung ab Veranlagung 2016)
Voraussetzungen:
- Expatriate ist im Auftrag eines ausländischen Dienstgebers in Österreich im Rahmen eines Dienstverhältnisses zu einem österreichischen Arbeitgeber (Konzerngesellschaft oder inländische Betriebsstätte) beschäftigt.
- Die Beschäftigung in Österreich ist nur vorübergehend (maximal fünf Jahre).
- Während der letzten zehn Jahre bestand kein Wohnsitz im Inland.
- Der bisherige Wohnsitz im Ausland wird beibehalten.
- Österreich hat das Besteuerungsrecht für die Einkünfte.
Höhe:
Das Werbungskostenpauschale beträgt 20% der Bemessungsgrundlage, höchstens aber EUR 10.000 jährlich. Die tatsächlichen Aufwendungen müssen nicht nachgewiesen werden.
Bemessungsgrundlage:
Bemessungsgrundlage sind die Bruttobezüge (Kennzahl 210 in Jahreslohnzettel L 16)
Geltendmachung:
Das Werbungskostenpauschale kann vom Arbeitgeber bereits im Rahmen der Lohnverrechnung geltend gemacht werden. Ein Freibetragsbescheid ist dafür nicht erforderlich. Alternativ kann der Arbeitnehmer das Pauschale auch im Rahmen der Veranlagung berücksichtigen.
Sofern das Pauschale in Anspruch genommen wird, können keine weiteren Werbungskosten geltend gemacht werden. Es steht jedoch frei, statt des Pauschales die tatsächlichen Werbungskosten geltend zu machen.
Kostenersätze wie Kilometergeld, Tages- sowie Nächtigungsgeld verkürzen den Pauschalbetrag nicht.