Das Jahr neigt sich dem Ende zu und daher möchten wir Ihnen gerne einige wichtige Informationen für das Jahresende in Erinnerung rufen.
Weihnachtsgeschenke an Geschäftspartner
Individuelle Weihnachtsgeschenke an Geschäftspartner (zB. Wein oder Schokolade) sind, wenn sie keine Produkt- oder Leistungsbeschreibungen enthalten, lt. Finanzverwaltung und Judikatur leider nicht abzugsfähig, da sie Repräsentationsaufwendungen darstellen. Somit ist es nicht ausreichend, eine Weinflasche im Supermarkt zu kaufen und einen Sticker mit der Firmenbezeichnung anzubringen. Für die Absetzbarkeit der Weinflasche muss das Etikett bereits die Firmenbezeichnung und einen Hinweis auf die Leistungen, welche erbracht werden, enthalten. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass nur Werbeartikel als abzugsfähige Geschenke anerkannt werden.
Beachten Sie bitte, dass nur bei geringwertigen Werbeträgern wie Kugelschreibern und bei nicht vorsteuerabzugsberechtigten Kundengeschenken die Eigenverbrauchsbesteuerung in der Umsatzsteuer unbeachtlich ist. Ansonsten gilt eine Grenze von EUR 40,00 pro Empfänger und Jahr, ab welcher eine Umsatzsteuer als Eigenverbrauch abzuführen ist. Bei nicht abzugsfähigen Kundengeschenken steht bereits der Vorsteuerabzug nicht zu.
Gewinnfreibetrag für Einzelunternehmer und Mitunternehmerschaften
Wenn Sie einen Gewinn von über EUR 30.000,00 erzielen, können Sie für den übersteigenden Betrag den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag von 15% (ab 2022; davor 13%) geltend machen. Voraussetzung ist die Anschaffung von begünstigten Wirtschaftsgütern bzw. Wertpapieren in der Höhe des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages in diesem Jahr, welche mindestens vier Jahre im Betriebsvermögen gehalten werden müssen. Bitte beachten Sie, dass bei der Anschaffung von Wertpapieren für betriebliche Zwecke eine LEI-Nummer erforderlich sein könnte und daher eventuell noch rechtzeitig beantragt werden muss. Bitte legen Sie bei Anschaffungen von begünstigten Wertpapieren die Kaufunterlagen, sowie einen Wertpapierdepotauszug per 31.12.2022 spätestens den Belegen der Buchhaltung Dezember bei.
Registrierkassa
Wenn Sie über eine Registrierkassa verfügen ist wie jedes Jahr, bevor der erste Umsatz im neuen Jahr getätigt wird, ein Jahresbeleg mit der Registrierkassa zu erstellen, welcher bis 15. 2. 2023 an das Finanzamt übermittelt bzw. mittels der BMF-App überprüft werden muss. Wenn der Steuerberater für Sie die Überprüfung übernehmen soll, vergessen Sie nicht, den Jahresbeleg den Belegen der Buchhaltung für Dezember beizulegen.
Inventur (Bilanzierer)
Bilanzierer haben mit dem Ende des Wirtschaftsjahres eine Inventur durchzuführen. Bitte Ihrem Steuerberater die Inventur mit den Belegen der letzten Buchhaltung des Wirtschaftsjahres zukommen lassen.
Förderungen
Förderungen sind sowohl beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner als auch beim Bilanzierer in dem Jahr, für welches die Förderung gewährt wird bzw. in welchem die Anschaffung des geförderten Wirtschaftsgutes angeschafft wird, erfolgswirksam zu berücksichtigen. Informieren Sie Ihren Steuerberater daher bitte zeitnah über Beantragungen von Förderungen und übermitteln Sie die diesbezüglichen Unterlagen spätestens für die Erstellung des Jahresabschlusses bzw. der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung.
Noch nicht abgerechnete und noch nicht abrechenbare Leistungen (Bilanzierer)
Sowohl die noch nicht abgerechneten als auch die noch nicht abrechenbaren Leistungen sind im Jahresabschluss entsprechend zu erfassen. Die abrechenbaren, jedoch noch nicht abgerechneten Leistungen sind mit dem vereinbarten Entgelt als Forderung und die noch nicht abrechenbaren Leistungen sind mit den Herstellungskosten als Vorrat zu erfassen. Bitte geben Sie uns diese jeweils getrennt mit den Belegen der letzten Buchhaltung des Wirtschaftsjahres bekannt.
Bitte beachten Sie, dass bei den abrechenbaren, aber noch nicht abgerechneten Leistungen, die Umsatzsteuer bereits geschuldet werden könnte. Obwohl bei diesen die Rechnungslegung erst in den Monaten nach der Leistungserbringung erfolgt, entsteht die Umsatzsteuerschuld bereits in dem Monat, das auf die Leistungserbringung folgt und ist für dieses auch abzuführen. Dies bedeutet, dass Leistungen, welche bereits im November erbracht wurden, aber erst im Jänner die Rechnungslegung erfolgt, bereits bei der Umsatzsteuer Dezember berücksichtigt werden müssen. Daher weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass diese spätestens mit den Belegen für die letzte Buchhaltung des Wirtschaftsjahres bekannt gegeben werden müssen, damit diese bereits in der Umsatzsteuervoranmeldung berücksichtigt werden können.
Gerne beraten wir Sie dazu (info@artus.at).