September 30
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Wichtige Steuerfristen zum 30.9.2023

Recht & Steuern
date icon 14. September 2023

Steuerrelevante Agenden wie die Antragstellung auf Vorsteuer-Rückerstattung sowie die Beantragung auf Herabsetzung von Steuervorauszahlungen müssen bis zum 30.9. eines Jahres erledigt werden, ebenso werden Steuernachzahlungen für das vorherige Veranlagungsjahr ab dem 1.10. verzinst.

Beantragung der Herabsetzung von Steuervorauszahlungen 2023

Bis zum 30.9.2023 besteht die Möglichkeit, aufgrund eines begründeten Antrags eine Reduzierung der Vorauszahlungen für die Einkommen- und Körperschaftsteuer des laufenden Jahres beim Finanzamt zu beantragen. Dies ist möglich, wenn die ursprünglich vom Finanzamt festgelegten Vorauszahlungen voraussichtlich höher sind als die prognostizierte Steuerschuld für das Jahr 2023, da der erwartete Gewinn niedriger ausfallen wird als in den Vorjahren.

Verzinsung von Steuernachzahlungen für das Veranlagungsjahr 2022

Ab dem 1.10.2023 werden für noch nicht veranlagte Einkommen- und Körperschaftsteuern des Jahres 2022 Anspruchszinsen erhoben.

Diese Zinsen werden auf die Differenz zwischen den bereits geleisteten Einkommen- und Körperschaftsvorauszahlungen und der späteren Veranlagungsschuld berechnet. Dies kann entweder zu einer Steuernachzahlung oder einer -gutschrift führen, die jeweils Nachforderungs- oder Gutschriftszinsen zur Folge haben kann.

Seit dem 21.6.2023 liegt der Zinssatz für diese Anspruchszinsen bei 5,38 %, was deutlich höher ist als in den früheren Jahren. Weitere Erhöhungen sind nicht ausgeschlossen. Die Festsetzung von Anspruchszinsen ist auf einen Zeitraum von höchstens 48 Monaten begrenzt.

Es ist jedoch zu beachten, dass die Verzinsung ausbleibt, wenn die Summe der Anspruchszinsen unter € 50,00 liegt. Sie können die Anspruchszinsen vermeiden, indem Sie bis zum 30.9.2023 eine Vorauszahlung in Höhe der voraussichtlichen Nachzahlung leisten. Anfallende Anspruchszinsen sind steuerlich nicht absetzbar. Gutschriftszinsen sind nicht steuerpflichtig.

Einreichung von EU-Vorsteuererstattungsanträgen für das Jahr 2022

Anträge auf Rückerstattung von Vorsteuern, die in einem Mitgliedsland der Europäischen Union angefallen sind, sind beim FinanzOnline bis 30.9. einzureichen.

Bei Fragen steht Ihnen ARTUS gerne zur Verfügung (info@artus.at).

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Wolfgang Dibiasi
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