In den Sommermonaten wollen viele Schüler und Studenten ihr Taschengeld mit Ferialjobs aufbessern. Damit dies jedoch nicht zu finanziellen Einbußen bei den Eltern führt, sollten nachfolgende Punkte beachtet werden.
Familienbeihilfe, Kindergeld:
Um die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag nicht zu gefährden, darf das steuerpflichtige Einkommen bei Kindern ab 19 Jahren (Bruttobezug ohne Sonderzahlungen abzüglich Sozialversicherung, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen) € 10.000 pro Jahr nicht übersteigen. Dabei handelt es sich um eine Jahresgrenze. Lehrlingsentschädigungen, Waisenpensionen sowie einkommensteuerfreie Bezüge und endbesteuerte Einkünfte bleiben dabei außer Ansatz. Übersteigt das steuerpflichtige Einkommen EUR 10.000 pro Jahr (Bruttobezug ohne Sonderzahlungen abzüglich Sozialversicherung, Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen), verringert sich die Familienbeihilfe um den EUR 10.000 übersteigenden Betrag.
ACHTUNG: Kinder unter 19 Jahren können ganzjährig beliebig viel verdienen!
Steuer:
Im Steuerrecht gibt es keine separaten Regelungen für Ferialarbeit. Einkommen bis € 11.000 pro Kalenderjahr sind steuerfrei.
Sozialversicherung:
Die sozialversicherungsrechtlichen Regelungen können Sie im Blog-Artikel Ferialjobs nachlesen.